Eine ausländische Steuer kann stets nur bis zur Höhe der deutschen Steuer angerechnet werden, die auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Kapitalerträge entfällt. Fällt infolge der Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags deutsche Einkommensteuer nicht an, so entfällt mangels Doppelbesteuerung von vornherein jegliche Anrechnung einer ausländischen Steuer.
Begründung
Die Steueranrechnungsvorschriften des § 34 c EStG dienen der Anrechnung bzw. dem Abzug ausländischer Ertragsteuer, um eine ungewollte Doppelbesteuerung zu verhindern. Es kann somit die ausländische Steuer stets nur bis zur Höhe der deutschen Steuer angerechnet werden, die auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Kapitalerträge i. S. d. § 32d Abs. 5 Satz 1 EStG entfällt. Hieraus folgt, dass überhaupt eine deutsche Einkommensteuer anfallen muss, auf welche die ausländische Steuer angerechnet werden kann. Fehlt es daran, z. B. infolge des Sparer-Pausch- bzw. Freibetrags gemäß § 20 Abs. 9 Sätze 2 und 4 EStG, entfällt mangels Doppelbesteuerung von vornherein jegliche Anrechnung.
Im Streitfall wurde auf die ausländischen Kapitalerträge keine deutsche Einkommensteuer erhoben, da im angefochtenen Einkommensteuerbescheid keine Einkünfte aus Kapitalvermögen angesetzt und die Einkommensteuer auf 0 EUR festgesetzt wurde. Damit entfällt eine Anrechnung der ausländischen Steuer, denn eine Doppelbesteuerung findet gerade nicht statt.
fundstelle
FG Nürnberg 1.4.22, 3 K 1540/21