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Eine aus einem berufsständischen Versorgungswerk bezogene Rente ist in Bezug auf die bereits in einem früheren Jahr begonnene gesetzliche Rente keine „Folgerente“ i. S. d. § 22 EStG. Der Sinn und Zweck des § 22 Nr. 1 3 Buchst. a) aa) Satz 3 EStG besteht nicht darin, einen Anreiz dafür zu schaffen, über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus tätig zu sein.

Sachverhalt

Streitig war die Höhe des Besteuerungsanteils einer Rente aus dem Versorgungswerk der Wirtschafts- und Buchprüfer. Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) Satz 3 EStG bemisst sich der der Besteuerung unterliegende Anteil nach dem Jahr des Rentenbeginns. Dieses war im Streitfall das Jahr 2017. Für dieses Jahr sieht die in der genannten Norm enthaltene Tabelle den vom FA angewandten Besteuerungsanteil vor.

Entscheidung

Nach Auffassung des FG lag im Streitfall auch keine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, denn der Anwendungsbereich dieser Norm war weder vom Wortlaut noch im Wege der Auslegung eröffnet.

Nach dem klaren Wortlaut des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) Satz 8 EStG lag im Streitfall ein Anwendungsfall der Norm nicht vor. Denn es wird ausdrücklich darauf abgestellt, dass die zunächst gezahlte und die nach Satz 8 begünstigte (Folge)Rente „aus derselben Versicherung“ stammen. Dies war nicht der Fall. Die zunächst gezahlte Rente wurde durch die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, die ab dem Jahr 2017 erhaltene Rente wurde durch das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen gezahlt. Selbst wenn ein Rentenbezug von demselben Versicherungsträger vorläge, wäre es naheliegend, auf die einzelne Rente (d. h. auf das jeweilige Rentenrecht) abzustellen.

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus einer Auslegung der Norm. Denn der Gesetzeszweck ist darin zu sehen, dass die Norm diejenigen Fälle begünstigen will, in denen sich eine Rente zwar in ihrer Ausgestaltung bzw. Höhe wandelt, jedoch „im Kern“ gleichbleibt, d. h., die zunächst gezahlte und die folgende Rente aus demselben Rentenrecht gezahlt werden. Dieser Zweck ergibt sich nach Auffassung des FG zunächst aus dem Wortlaut, welcher auf Renten aus „derselben Versicherung“ abstellt, die einander „folgen“.

Zudem ist zu beachten, dass die Konstellation der Teil- und anschließenden Vollrente nur eine von mehreren möglichen ist, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) Satz 8 EStG jedoch nach allgemeiner Auffassung einen weitergehenden Anwendungsbereich besitzt.

Das FG erhielt die in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) Satz 8 EStG angeordnete Begünstigung für nachfolgende Renten auch für verfassungsgemäß, da dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Besteuerung grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, wobei ihm freilich Grenzen – bspw. durch das Erfordernis der Folgerichtigkeit – gesetzt sind. Soweit er durch die Norm nur solche Renten begünstigt, in denen sich eine Rente zwar in ihrer Ausgestaltung bzw. Höhe wandelt, jedoch „im Kern“ gleich bleibt – nicht hingegen mehrere, gleichzeitig bezogene Renten aus verschiedenen Rentenrechten, hat er diesen Spielraum nach Auffassung des FG nicht erkennbar überschritten. Aus diesem Grund war auch keine Entscheidung des BVerfG einzuholen.

fundstelle
FG Hamburg 12.5.22, 5 K 46/21