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Steht eine – an sich nicht steuerbare – sportliche Betätigung mit ihrer gewerblichen Vermarktung im Rahmen von Sponsorenverträgen in einem untrennbaren Sachzusammenhang, bilden beide Tätigkeiten einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Somit wird auch die Sporttätigkeit von der Steuerpflicht erfasst. Liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb als Sportler vor, stellen finanzielle Unterstützungsmaßnahmen der Sportförderung aufgrund des weiten Verständnisses des Veranlassungsbegriffs Betriebseinnahmen dar.

Sachverhalt

Im Streitfall war der erfolgreiche Sportler Mitglied einer Sportfördergruppe und nahm an internationalen Meisterschaften teil. Im Rahmen seines Gewerbebetriebs als „Sportler“ erfasste der Steuerpflichtige die Einnahmen aus seinen Sponsorenverträgen als Einnahmen aus Gewerbebetrieb. Von diesen Einnahmen brachte er die konkreten Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Sporttätigkeit in Abzug.

Die ihm von der Stiftung Deutsche Sporthilfe gewährten Leistungen – wie Kader-Förderung oder Prämien für Platzierungen bei den Olympischen Spielen – sah er hingegen als sonstige Einkünfte an, denen er ohne weitere Nachweise Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstellte.

Das Finanzamt dagegen erfasste auch die Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe als Einnahmen des Gewerbebetriebs, ohne jedoch die zusätzlich geltend gemachten Werbungskosten anzuerkennen.

Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab.

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Auch die Leistungen der Sportförderung seien durch den Gewerbebetrieb des Steuerpflichtigen als Sportler veranlasst gewesen.

Zwar sei eine sportliche Betätigung im Ausgangspunkt dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen. Sie stehe aber im Streitfall in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der gewerblichen Vermarktung dieser Sporttätigkeit im Rahmen von Sponsorenverträgen. Die kostenintensive Betätigung als Spitzensportler und der Abschluss substanzieller Ausrüster- und Sponsorenverträge bedingten sich wechselseitig. Beide Tätigkeiten bilden deshalb einen einheitlichen Gewerbebetrieb.

Diesem Gewerbebetrieb seien auch die Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe als betrieblich veranlasste Einnahmen zuzurechnen. Sie wiesen den erforderlichen wirtschaftlichen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit als Sportler auf. Die Zuwendungen seien nämlich im Hinblick auf besondere sportliche Leistungen des Steuerpflichtigen erbracht worden und von dessen Leistungsniveau und der Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen abhängig gewesen.

Praxistipp

Da die konkreten sportbedingten Aufwendungen bereits im Rahmen des Gewerbebetriebs steuerlich berücksichtigt worden seien, komme ein weiterer Ansatz von Betriebsausgaben auch in pauschaler Form nicht mehr in Betracht.

fundstelle
BFH 15.12.21, X R 19/19