Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand, indem mindestens 95 % der Anteile auf neue Besitzer übergehen, ist das nach § 1 Abs. 2a GrEStG eine Übereignung einer Immobilie und somit steuerpflichtig.
Dabei wird die Steuer nach § 16 Abs. 2 GrEStG nicht festgesetzt oder aufgehoben, wenn das Grundstück anschließend wieder zurückerworben wird oder die Gesellschaftsanteile vom neuen auf den alten Gesellschafter ganz oder teilweise zurückübertragen werden und dadurch die 95 %-Schwelle unterschritten wird.
BFH 18.4.12, II R 51/11,
BFH 2.3.11, II R 64/08, BFH/NV 11, 1009
Nach Ansicht des BFH betrifft dies über den Wortlaut hinaus auch Geschäfte, in denen der Steuererlass nicht gelten soll, weil ein Erwerbsvorgang nach § 16 Abs. 5 GrEStG nicht ordnungsgemäß angezeigt worden war. Die Befreiung setzt nicht den Rückerwerb sämtlicher Anteile voraus.
Solche Geschäfte sind im Übrigen nur dann ordnungsgemäß angezeigt, wenn sich aus der Meldung eindeutig und vollständig entnehmen lässt, dass der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG ausgelöst wurde oder ein Vorgang hierzu beigetragen hat. Denn unter Änderung der Rechtsprechung sind dafür grundstücksbezogene Angaben nicht erforderlich.
Enthält die Anzeige keine oder nur unvollständige Angaben über die für die Besteuerung relevanten Rechtsvorgänge, bekommt das FA aber innerhalb der Anzeigefrist durch eigene Ermittlungen oder von Dritten vollständige Kenntnis davon, steht die Verhinderungsvorschrift des § 16 Abs. 5 GrEStG der Anwendung des § 16 GrEStG und somit der Steueraufhebung nicht entgegen.