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Das häusliche Arbeitszimmer eines u. a. von Gerichten beauftragten psychologischen Gutachters kann den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellen. Entsprechend können dann die hierauf entfallenden Aufwendungen ohne betragsmäßige Begrenzung als Betriebsausgaben abziehbar sein.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige ist als selbstständiger psychologischer Gutachter tätig. Im Streitjahr 2020 machte er Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer i. H. v. 2.400 EUR als Betriebsausgaben geltend. Das FA vertrat jedoch die Auffassung, dass das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstelle und erkannte die Aufwendungen lediglich i.H.v. 1.250 EUR an. Den qualitativen Schwerpunkt der Arbeit sah das FA in den für die Begutachtung unerlässlichen Explorationen der zu begutachtenden Personen.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt. Der für den vollständigen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erforderliche Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung bestimmt sich vorrangig nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit.

Diesen Schwerpunkt sieht das FG im Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen. Denn Kern seiner Gutachtertätigkeit ist es, unter Ermittlung der erforderlichen Tatsachengrundlage eine Prognoseentscheidung zu treffen. Alleiniger Schwerpunkt dieser Tätigkeit sind die im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeiten der Auswertung der Akten und der Explorationen und die darauf aufbauenden, für das Treffen und die Begründung der Prognoseentscheidung erforderlichen Recherche-, Rechen-, Bewertungs- und Schreibarbeiten.

Demgegenüber stellen die Explorationen selbst keinen weiteren wesentlichen Teil der Tätigkeit des Steuerpflichtigen dar. Sie sind zwar wichtige Bausteine für die Prognoseentscheidungen, werden aber wegen der freiwilligen Teilnahme der Probanden nicht immer von den Auftraggebern verlangt und sind auch nicht in jedem Fall erforderlich. Alternativ zur Exploration gibt es auch andere Analyseinstrumente, die der Steuerpflichtige in einem erheblichen Teil der Gutachten verwandt hatte. Zudem ist die Durchführung der Explorationen weitgehend standardisiert.

fundstelle
FG Münster 18.8.22, 8 K 3186/21 E