Bei der Verlustverrechnung werden erzielte Verluste den erzielten Gewinnen gegenübergestellt.
Sofern eine Verrechnung im aktuellen Jahr nicht möglich ist, kann diese für ein Jahr zurück und unendlich in die Zukunft transferiert werden.
Werden Verluste hingegen aus Wertpapieren erzielt, die noch kein Jahr im Depot des Anlegers lagen, können sie nur mit Spekulationsgewinnen, nicht jedoch mit Zins- oder Dividendenerträgen verrechnet werden.
FG Köln 20.4.12, 4 K 1027/09,
OFD Rheinland 4.4.06, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 026/2006
Sofern die im jeweiligen Vorjahr festgestellten Verlustvorträge aus privaten Veräußerungsgeschäften höher waren als die Spekulationsgewinne im Folgejahr, sind Gewinne in vollem Umfang von den festgestellten Verlustvorträgen abzuziehen.
Dieser Grundsatz wird auch durch die Bestimmung des § 26b EStG – Bestimmungen zur Zusammenveranlagung – nicht beeinträchtigt.
Mit diesem Urteil widerspricht das FG Köln der Verwaltung, die eine Aufteilung des Verlustvortrags in dem Verhältnis vornimmt, in dem der Verlustvortrag auf die einzelnen Ehegatten entfällt. Der hierzu verwendete § 62d Abs. 2 S. 2 EStDV betrifft nur den speziellen Fall, dass ein Wechsel der Veranlagungsart vorliegt. Bei durchgehender Zusam-menveranlagung ist für eine Anwendung kein Raum.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind auf der ersten Stufe mit den im selben Jahr erwirtschafteten Verlusten zu verrechnen. Das gilt auch bei der Zusammenveranlagung, da über § 26 EStG positive und negative Einkünfte den Ehegatten gemeinsam zugerechnet werden.
Praxishinweis:
Die Verwaltung teilt auch bei durchgehender Zusammenveranlagung verbleibende negative Einkünfte von Ehegatten für den Verlustvortrag nach dem Verhältnis auf, in dem die auf eine Person entfallenden Verluste im Verlustentstehungsjahr zueinander stehen. Näheres hierzu ist R 10d Abs. 6 EStR zu entnehmen.