Das Wohnsitz-FA darf den Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auch dann in einen laufenden Gewinn im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels umqualifizieren, wenn er im „Feststellungsbescheid“:http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ao1977_180abs2v/gesamt.pdf als Veräußerungsgewinn bezeichnet worden ist.
Nach einem aktuellen Urteil des BFH bezieht sich die Feststellungswirkung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO nur auf die gemeinschaftlich verwirklichten Tatbestände, nicht aber auf diejenigen außerhalb der Beteiligung im Bereich der persönlichen Einkünfteerzielung.
BFH 18.4.12, X R 34/10
Alle Tätigkeiten auf dem Gebiet des Grundstückshandels, die dem Gesellschafter zuzurechnen sind, werden unabhängig davon gewürdigt, ob die abgewickelten Geschäfte auf der Gesellschaftsebene als gewerblich oder lediglich vermögensverwaltend anzusehen sind.
Der Beteiligte wird nicht in Abhängigkeit davon unterschiedlich besteuert, ob An- und Verkauf von der Gesellschaft oder von ihm selbst getätigt werden. Diese Tatbestandsmerkmale treten zu den verbindlich festgestellten Besteuerungsgrundlagen hinzu und gehören nicht in den Regelungsbereich des Grundlagen-, sondern in den des Folgebescheids.
Für die Frage, ob ein Gewinn am Grundstücksmarkt tarifbegünstigt ist oder nicht, darf es nicht darauf ankommen, ob jemand durch eine Personengesellschaft tätig wird, und ob diese als vermögensverwaltend oder mitunternehmerisch anzusehen ist.
Da beim Steuerpflichtigen selbst der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe seines gewerblichen Grundstückshandels nicht tarifbegünstigt wäre, kann er die Tarifbegünstigung auch nicht dadurch erlangen, dass er einen Teil seiner Geschäfte über eine Mitunternehmerschaft tätigt und diese ihren Betrieb veräußert oder aufgibt oder der Mitunternehmeranteil inklusive Grundstück verkauft wird.