Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz enthält die Abschaffung der Verpflichtung zur bilanzsteuerlichen Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Grundsätzlich gilt die Abschaffung in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2022 enden (§ 52 Abs. 12 EStG). Auf formlosen Antrag ist diese Neuregelung jedoch bereits für alle noch offenen Fälle anzuwenden. Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung kann jedoch entnommen werden, dass das Wahlrecht auf rückwirkende Anwendung des neuen § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG nur einheitlich für alle noch offenen Wirtschaftsjahre ausgeübt werden kann.
Beispiel
Ein bilanzierender Einzelunternehmer hat im Jahr 2018 ein steuerlich anzuerkennendes unverzinsliches Darlehen für sein Unternehmen erhalten (Laufzeit bis 31.12.2024). In den Schlussbilanzen wurde dieses Darlehen mit den zutreffenden abgezinsten Werten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG passiviert. Das Veranlagungsjahr 2018 ist bereits bestandskräftig. Die Veranlagungen 2019, 2020 und 2021 stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Sinne von § 164 AO. Im Jahr 2020 möchte der Einzelunternehmer erstmals auf die Abzinsung verzichten, weil sein Gewinn 2020 sehr hoch ist.
Folge: Eine rückwirkende Anwendung der Neuregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG kann nur für alle noch nicht endgültig veranlagten Wirtschaftsjahre beantragt werden. Die Abzinsung müsste deshalb bereits im Jahr 2019 rückgängig gemacht werden.
Praxistipp
Die Neuregelung zur Abschaffung von unverzinslichen Verbindlichkeiten im Vierten Corona-Steuerhilfegesetz gilt nicht für das Abzinsungsgebot bei der Bewertung von Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG.