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Der BFH hat zur alten Fassung des § 7g Abs. 1 EStG (neue Fassung) erneut bekräftigt, dass eine Ansparrücklage im Jahr vor einer Betriebseröffnung jedoch nur dann anzuerkennen ist, wenn eine verbindliche Bestellung zum 31.12. des Jahres der Bildung vorliegt.
Zwar gibt es keine gesetzliche Regelung dazu, wie eine geplante Investition darzulegen ist. Die Absicht ist allerdings ausreichend zu konkretisieren.
Bei Betriebseröffnung kann gerade bei wesentlichen Betriebsgrundlagen erst dann von einer ausreichenden Konkretisierung ausgegangen werden, wenn die Wirtschaftsgüter verbindlich bestellt worden sind. Diese Anforderungen gelten gleichermaßen bei einer wesentlichen Kapazitätserweiterung.
BFH 14.3.12, IV R 22/11,
BFH 15.9.10, X R 21/08, BFH/NV 11, 235; X R 16/08, BFH/NV 2011, 33

Als wesentliche Betriebsgrundlage gelten Anlagegüter, ohne die der Betrieb nicht geführt werden kann oder die zur behaupteten Erweiterung erforderlich sind.
Dabei ist im Einzelfall festzustellen, ob es sich bei den geplanten Wirtschaftsgütern tatsächlich um für den Betrieb wesentliche Betriebsgrundlagen handelt. Hierzu sind die genaue Ermittlung der Tätigkeit sowie die Ermittlung der konkreten Abläufe im Betrieb genauso nötig wie die Feststellung der Anzahl der Beschäftigten, der räumlichen Gegebenheiten und der jeweiligen Funktion, die die im Investitionsabzugsbetrag eingestellten Wirtschaftsgüter später haben sollen.
So kommen bei einem Handelsgeschäft mit An- und Verkauf neben dem Kundenstamm und dem Warenlager auch Hochregallager, Gabelstapler oder Lkw in Betracht.
Sofern es sich bei den einzelnen Gegenständen um wesentliche Betriebsgrundlagen für die geplante Eröffnung oder Erweiterung handelt, ist die Bildung des Abzugsbetrags für ihre Anschaffung nur zulässig, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits verbindlich bestellt waren.
Praxishinweis:
Ob die Frage der verbindlichen Bestellung auch für die Neufassung des § 7g Abs. 1 EStG ab 1.1.02 gilt, bleibt abzuwarten.
Hierzu sind noch einige Verfahren vor dem BFH anhängig (X R 20/11, III R 37/11 und X R 42/11).