In für ARBEITNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Arbeitsort unterhält, kann die Aufwendungen hierfür innerhalb bestimmter Höchstbeträge im Rahmen der sogenannten doppelten Haushaltsführung steuermindernd geltend machen gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG.
Die Lebensführung am Beschäftigungsort ist dabei grundsätzlich unerheblich.
Deshalb ist die doppelte Haushaltsführung nach der Klarstellung durch den BFH auch dann beruflich veranlasst, wenn der Berufstätige den Zweithaushalt am Beschäftigungsort in einer Wohngemeinschaft einrichtet.

Erst wenn sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen derart an den Beschäftigungsort verlagert, dass die dortige Wohnung zum Ort der eigentlichen Haushaltsführung wird, entfällt die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung.
Der BFH stellt klar, dass die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst ist, wenn am Beschäftigungsort in Firmennähe eine Wohngemeinschaft etwa zusammen mit Kollegen besteht.
Es ist unerheblich, warum sich der Steuerpflichtige für eine Wohnform entscheidet. Sie kann eine reine Zweckgemeinschaft sein oder alternativ auf persönlichen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Mitbewohnern gründen.
Diese Wahlfreiheit basiert darauf, dass Wohnen am Beschäftigungsort stets auch von privaten Motiven mitbestimmt ist. Schon die Grundentscheidung, statt täglich zu pendeln eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort einzurichten, gründet auf privaten Überlegungen.
Entsprechendes gilt für die Auswahl der Räume, die nach den individuellen Vorlieben des Arbeitnehmers unterschiedliche Zuschnitte und Ausstattungen aufweisen können.
Das Einkommensteuergesetz zieht hier die Grenze zu den privaten Aufwendungen, indem es Fahrtkosten nur begrenzt über die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten zum Abzug zulässt und Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nur im Umfang notwendiger Mehraufwendungen berücksichtigt.