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Wer mit dem Auto zur Arbeit fährt weiß, dass der kürzeste Weg nicht unbedingt der beste ist.
Für die Berechnung der Entfernungspauschale ist aber die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte heranzuziehen. Es ist aber nicht immer leicht, dem Finanzamt klarzumachen, dass der längere Weg durchaus der günstigere sein kann.
Der BFH hatte jetzt zu entscheiden, ob dann, wenn die eigentliche kürzere Strecke eine Fährverbindung enthält, auch die längere Alternativstrecke ohne Fähre in Ansatz kommen kann.
BFH 19.4.12, VI R 53/11,
BFH 10.4.07, VI B 134/06, BFH/NV 07, 1309; 16.11.11, VI R 46/10, BFH/NV 12, 505; VI R 19/11, BFH/NV 12, 508
BMF-Anwendungserlass Entfernungspauschale: 31.8.09, IV C 5 – S 2351/09/10002, BStBl I 09, 891, Tz. 1.4

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist für die Berechnung der Entfernungspauschale die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und „regelmäßiger Arbeitsstätte“: heranzuziehen.
Eine andere Strecke kann jedoch dann angesetzt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG.
Der BFH hat nun entschieden, dass bei der Bestimmung der kürzesten Straßenverbindung für die Entfernungspauschale auch eine Fähre einzubeziehen ist.
Die Besonderheiten einer Fährverbindung wie Wartezeiten, technische Schwierigkeiten, witterungsbedingter Ausfall der Fähre und andere Umstände können jedoch dazu führen, dass eine andere Straßenverbindung als offensichtlich verkehrsgünstiger anzusehen ist als die kürzeste.
Als Grundsatz gilt, dass eine andere Route als die kürzeste Straßenverbindung als verkehrsgünstiger anzusehen ist, wenn diese eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten beinhaltet.
Der BFH betont hinsichtlich dieses Grundsatzes jedoch, dass diese zeitliche Vorgabe nicht unumgänglich erfüllt sein muss. Nicht in jedem Fall könne eine Zeitersparnis von 20 Minuten gefordert werden.
Im Ausnahmefall könne dies auch weniger sein, da auch andere Umstände als eine Zeitersparnis relevant sein können. So kann eine Straßenverbindung auch dann verkehrsgünstiger als die kürzeste sein, wenn sich durch die Fähre andere Hindernisse ergeben, wodurch sich der Pendler auf den Fährbetrieb wegen der fehlenden Verlässlichkeit bei Planung von Arbeitszeit und Terminen nicht hinreichend verlassen kann.
Dann ist dies bei der Beurteilung zu berücksichtigen und die Entfernungspauschale kann für eine Alternativstrecke berechnet werden.
Zunächst ist festzustellen, ob und an wie vielen Tagen eine gewählte Fahrtstrecke tatsächlich zurückgelegt wird. Sodann sind Ermittlungen zu den Verkehrsverhältnissen beider Strecken sowie besondere Umstände zur Fährverbindung anzustellen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann dann beurteilt werden, ob die längere Fahrtstrecke als offensichtlich verkehrsgünstiger anzusehen ist.
Praxishinweis:
Sofern die Fähre die kürzeste zumutbare Verbindung und auch wirtschaftlich sinnvoll ist, wird für die Berechnung der Entfernungspauschale nach Kilometern die Fahrtstrecke der Fähre nicht berücksichtigt. Im Gegenzug dürfen die tatsächlichen Fährkosten berücksichtigt werden, also die Monatstickets oder ein Jahresabonnement.