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Als erste Tätigkeitsstätte gilt nach § 9 Abs. 4 S. 8 EStG auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Umstritten ist die Rechtsfrage, ob auch ein Erwerbsloser, der ein Teilzeitstudium absolviert, die Bildungseinrichtung „zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme“ aufsucht. Das FG Niedersachsen hat aktuell hierzu entschieden, dass ein Studium oder eine Bildungsmaßnahme auch in Zeiten einer Erwerbslosigkeit des Steuerpflichtigen nicht notwendig mit der Folge als Vollzeitstudium zu qualifizieren ist. Im Fall einer Anerkennung als Vollzeitstudium würde die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten auf die Entfernungspauschale begrenzt.

Sachverhalt

Streitig war, ob die Fernuniversität in Hagen die erste Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG ist. Dies hat das FG im Gegensatz zum FA verneint. Zwar handelt es sich bei der im Streitfall aufgesuchten Fernuniversität in Hagen um eine Bildungseinrichtung. Diese suchte der Steuerpflichtige, da er arbeitslos war und somit kein Dienstverhältnis bestand, außerhalb eines Dienstverhältnisses auf.

Streitig war allein die Frage, ob der Steuerpflichtige die Bildungseinrichtung „zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme“ aufsuchte. Das war jedoch nicht der Fall. Denn der Steuerpflichtige war an der Fernuniversität in Hagen ausdrücklich nur für ein Teilzeitstudium eingeschrieben, das nach der eigenen Beschreibung der Fernuniversität „in einem zeitlichen Umfang von etwa 20 Stunden wöchentlich“ stattfand. Er suchte die Fernuniversität daher gerade nicht für ein Vollzeitstudium auf, dass dort „in einem zeitlichen Umfang von etwa 40 Stunden wöchentlich“ ebenfalls angeboten wird.

Der Wortlaut des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG verlangt für die Anwendung der Entfernungspauschale ein „Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme“, die im Streitfall jedenfalls nach der eigenen Abgrenzung der Fernuniversität in Hagen nicht gegeben war.

Entscheidung

Die steuerliche Berücksichtigung der Fahrtkosten des Steuerpflichtigen war daher nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt. Das gilt unabhängig davon, ob er die Fahrten zu der Fernuniversität in Hagen selbst oder zur privaten Arbeitsgemeinschaft in Wohnungen von Kommilitoninnen und Kommilitonen getätigt hat. Bei Letzteren ist die Beschränkung auf die Entfernungspauschale schon deshalb nicht einschlägig, weil es sich nicht um eine Bildungseinrichtung handelt. Vielmehr können die von dem Steuerpflichtigen in tatsächlicher Höhe geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit angesetzt werden.

Revisionsverfahren

Das FG hat die Revision zugelassen, weil es entgegen der vom BMF aufgestellten Abgrenzungskriterien entschieden hat. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene gegen die ablehnenden Bescheide Einspruch einlegen.

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FG Niedersachsen 16.2.22, 4 K 113/20, Rev. beim BFH unter VI R 7/22