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Mit dem „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen ­Beschäftigung“ erhöht sich der geltende Mindestlohn für alle Arbeitnehmer ab 1.10.2022 auf einen Bruttostundenlohn von 12 EUR. Daneben wurden Änderungen für geringfügig Beschäftigte ­vorgenommen.

Minijobs: Das ist ab 1.10.2022 neu

Zum einen wird die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr durch einen statischen Wert bestimmt, sondern durch § 8 Abs. 1a SGB IV (neu) dynamisch ausgestaltet. Zum anderen wurde durch § 8 Abs. 1b SGB IV (neu) die Möglichkeit eines zulässigen unvorhersehbaren Überschreitens der Entgeltgrenze für Minijobber gesetzlich geregelt. Das soll verhindern, dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht werden.

Dynamische Geringfügigkeitsgrenze

Bis einschließlich September 2022 gilt bei geringfügig Beschäftigten eine feste Arbeitsentgeltgrenze von monatlich 450 EUR.

Künftig werden geringfügige Beschäftigungsverhältnisse an eine dynamische Geringfügigkeitsgrenze geknüpft. Diese dynamische Grenze orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn. Das entspricht einer monatlichen Arbeitszeit von 43 Stunden und 20 Minuten.

Ab 1.10.2022 ist zu beachten, dass sich das monatliche Minijobgehalt durch die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf monatlich 520 EUR erhöht. Die Geringfügigkeitsgrenze, also das maximal monatliche Arbeitsentgelt eines Minijobbers wird durch § 8 Abs. 1a SGB IV (neu) definiert und berechnet, indem der gesetzliche Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle EUR abgerundet wird.

Beachten Sie | Schon heute wendet man die Berechnung auf 130 Tage an, weil 13 Wochen drei Monaten entsprechen. Die 13 Wochen werden dann mit den kalkulierten 10 Wochenstunden multipliziert und ergeben 130.

Ziel der dynamischen Ausgestaltung

Die neue dynamische Ausgestaltung solle es Minijobbern ermöglichen, von der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zu profitieren. Erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn, muss nicht die Arbeitszeit vermindert werden, sondern das monatliche Minijobgehalt erhöht sich. Diese Neuregelung entlastet auch Arbeitgeber. Die Prüfung, ob sich durch eine Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns Änderungsbedarf in Bezug auf das Minijob-Verhältnis ergibt, entfällt durch die Neuregelung.

Unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Grundsätzlich gilt: Überschreitet das Minijob-Gehalt regelmäßig die Arbeitsentgeltgrenze, liegt vom Tag des Überschreitens an keine geringfügige Beschäftigung mehr vor.

Ausnahme: Das gilt nicht, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nur gelegentlich und unvorhersehbar überschritten wird (lt. Geringfügigkeits-Richt­linien der Spitzenverbände der Sozialversicherung).

Die Möglichkeit und die Grenzen eines unvorhersehbaren Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze wurden nun erstmals gesetzlich verankert:

Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist nach § 8 Abs. 1b SGB IV (neu) danach für ein Minijob-Arbeitsverhältnis nicht schädlich, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Praxistipp

Bei unvorhersehbarem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist auf Jahressicht betrachtet also ein maximales Gehalt bis zur Höhe des 14-Fachen der Minijob-Grenze zulässig – ab Oktober 2022 also höchstens 7.280 EUR.