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Schuldzinsen sind nach § 4 Abs. 4a EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.
Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die privaten Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.
Der BFH musste sich jetzt mit der Frage beschäftigen, ob sich der Gewinnbegriff in § 4 Abs. 4a EStG mangels einer besonderen Bestimmung in dieser Vorschrift von dem allgemeinen Gewinnbegriff in § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG unterscheidet.
BFH 22.11.11, VIII R 5/08,
BMF 17.11.05, IV B 2 -S 2144-50/05, BStBl I 05, 1019 Rn. 8

Im Streitfall ging es um eine GbR, die im Streitjahr von der Bilanzierung zur Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung überging. Das Finanzamt erhöhte den erklärten Gewinn um nicht abziehbare Schuldzinsen.
Nach Meinung des BFH gilt die Maßgeblichkeit des Gewinns i.S. des § 4 Abs. 1 und 3 EStG für die Anwendung des Absatzes „4a auch dann uneingeschränkt, wenn dieser wegen Wechsels der Gewinnermittlungsart einen Übergangsgewinn oder einen Übergangsverlust umfasst.
Der BFH stellt klar, dass anfallende Übergangsverluste anlässlich des Wechsels der Gewinnermittlungsart keine Besonderheiten aufweisen. Somit besteht auch keine einschränkende Auslegung zum begrenzten Schuldzinsenabzug. Ein beim Wechsel der Gewinnermittlung entstandener Übergangsverlust ist bei der Ermittlung der schädlichen Überentnahmen einzubeziehen.
Mit den Gewinnkorrekturen beim Wechsel wird lediglich sichergestellt, dass betriebliche Vorgänge wie Betriebseinnahmen und -ausgaben erfasst werden, die ohne diese Berichtigungen wegen der unterschiedlichen Systematik von Bestandsvergleich und Einnahmen-Überschussrechnung nicht oder aber doppelt erfasst würden.