Auch im Bereich der Lohnabrechnung können steuerliche Gestaltungen sinnvoll und lohnend sein.
Nachfolgend einige Beispiele.
Selbstverständlich können diese keine vollumfängliche Beratung ersetze.
Sie können uns hierfür gern in Anspruch nehmen.
Auch für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile ins Jahr 2008 vorzuziehen oder erst nach Silvester fließen zu lassen. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip nach § 11 EStG. Sofern die Werbungskosten eines Arbeitnehmers leicht unter dem Pauschbetrag bleiben, sollten sich die Kosten geballt alle zwei Jahre auswirken. Das lässt sich durch den Zahlungsfluss für Bildungsmaßnahmen, Fachliteratur, Arbeitsmittel und Büromaterial steuern. Zu beachten ist, dass für geringwertige Wirtschaftsgüter bei den Überschusseinkünften auch 2008 weiterhin die 410-EUR-Grenze gilt.
Bei im Raume stehenden Abfindungen sollte die Fünftel-Regelung des § 34 EStG effektiv eingesetzt werden. Hier ist insbesondere zu beachten, ob sich die Zusammenballung der Einkünfte eher 2008 oder 2009 optimal auswirkt. Alternativ kann die Abfindung auch in eine Direktversicherung einbezahlt werden.
Bei Werbungskostenüberschüssen sowie Verlusten aus anderen Einkunftsarten sollte Arbeitnehmern angeraten werden, einen Lohnsteuerermäßigungsantrag für 2009 und die Erklärung 2008 zügig einzureichen.
Generell sei auf die Lohnsteuerrichtlinien 2008 und hier insbesondere auf die geänderte Definition zu den Begriffen _Auswärtstätigkeit_ und _regelmäßige Arbeitsstätte_ sowie den Ansatz des günstigen Referenzwerts beim Arbeitgeberdarlehen hingewiesen.
Wer einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommt, sollte überprüfen, ob Privatnutzung und Pendelfahrten zur Arbeit nicht günstiger über die Fahrtenbuch-Methode ermittelt werden können. Sofern es bei der Ein-Prozent-Regelung bleiben sollte, sind einige neue BFH-Urteile zur Berechnung der Fahrstrecke zwischen Wohnung und Arbeit und bei Zuzahlungen zu beachten.
Arbeitnehmer haben jetzt für eine Antragsveranlagung nach § 46 EStG vier Jahre Zeit, die Erklärung für 2006 muss also spätestens Ende 2010 eingereicht werden. Zu beachten ist jedoch, dass für den separaten Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage weiterhin nur zwei Jahre Zeit bleiben. Das Formular für 2006 muss also noch im laufenden Jahr beim Finanzamt abgegeben werden.
Zudem sollten Betriebe und Belegschaft folgende Neuerungen beachten
Ab 2009 gibt es einen neuen Freibetrag von 360 EUR für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsfonds. Belegschaft und Arbeitgeber sollten sich über diese neue Möglichkeit frühzeitig informieren und betriebsbezogene Modelle aushandeln.
Die Grenzen für die jährliche und vierteljährliche Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen steigen 2009 von 800 auf 1.000 EUR für die jährliche und von 3.000 auf 4.000 EUR für die vierteljährliche Abgabe. Das sollte bei der Umstellung der Lohnbuchhaltung beachtet werden. Sofern lediglich geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen, ist ab 2009 anstelle der vierteljährlichen nur noch eine jährliche Lohnsteuer-Anmeldung zu übermitteln.
Nach dem Jahressteuergesetz 2009 sollen Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer bereits ab 2008 steuerfrei 500 EUR für Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung zuwenden können. Die Leistung darf allerdings nicht durch Anrechnung oder Umwandlung des vereinbarten Arbeitslohns erbracht werden. Sofern solche Leistungen bislang noch als Lohn behandelt worden sind, kommt eine Korrektur über den Betrieb oder im Rahmen der Veranlagung beim Arbeitnehmer in Betracht.
Bei nebenberuflicher Tätigkeit sollte geprüft werden, ob der Ansatz des 2007 auf 2.100 EUR erhöhten Übungsleiterfreibetrags oder die neue Ehrenamtspauschale in Betracht kommt. Beide Vergünstigungen gelten rückwirkend auch bei Tätigkeiten in anderen EU- oder EWR-Staaten. Dabei ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten auch möglich, wenn die Einnahmen unter dem Freibe-trag und den Aufwendungen liegen. Wer sich in seiner Freizeit ehren-amtlich engagiert, kann die Verluste aus dieser Tätigkeit mit anderen Einkünften verrechnen. Sofern die Freibeträge 2008 noch nicht ausge-schöpft sind, kommt eine vorgezogene Zahlung in 2008 als zusätzliche Vergütung zur Ausschöpfung des Volumens in Betracht.