Leistungen eines staatlich anerkannten Gästeführers in einem staatlich anerkannten Museum sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige ist als Gästeführer in einem Museum tätig, das ausschließlich über Gruppenführungen begehbar ist. Auftraggeber des Steuerpflichtigen ist eine gemeinnützige Stiftung, die das Museum betreibt und steuerfreie Umsätze an die Museumsbesucher erbringt.
Die zuständige Bezirksregierung hat dem Steuerpflichtigen bescheinigt, dass er als Museumsführer die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie vergleichbare Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft.
Während das Finanzamt davon ausging, dass die Umsätze des Steuerpflichtigen trotz dieser Bescheinigung umsatzsteuerpflichtig seien, entschied das Finanzgericht, dass die Umsätze steuerfrei sind.
Entscheidung
Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts. Dieses habe zu Recht angenommen, dass die Umsätze nach § 4 Nr. 20 Umsatzsteuergesetz steuerfrei seien.
Nach dieser Vorschrift seien die Umsätze der staatlichen Museen sowie „gleichartiger Einrichtungen“ anderer Unternehmer steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde – wie im Streitfall– sowohl dem Museum als auch dem Museumsführer bescheinigt habe, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die staatlichen Museen erfüllen.
Steuerfrei seien die typischen Museumsleistungen, zu denen (zumindest beim Museum der Stiftung) auch die Führung der Gäste gehöre. Das Museum, mit dem der Leistende seine Museumsleistung erbringe, dürfe auch das Museum einer dritten Person (hier: der Stiftung) sein.
Dass der Steuerpflichtige mit Gewinnerzielungsabsicht handele, sei für die Steuerbefreiung unschädlich.
Praxistipp
Klargestellt hat der BFH dabei allerdings auch, dass die Leistungen anderer selbstständiger Subunternehmer des Museums, die über keine entsprechende Bescheinigung verfügen, weil sie nicht selbst kulturelle Leistungen erbringen (z. B. Sicherheits-, Reinigungs- oder Hausmeisterdienst des Museums), nicht umsatzsteuerfrei sind.
fundstelle
BFH 15.2.22, XI R 30/21 (XI R 37/18)