Bei einer Personengesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, gilt nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG die unmittelbare oder mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes dergestalt, dass innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft.
Die Vorschrift fingiert die Übereignung eines zum Vermögen einer Personengesellschaft gehörenden Grundstücks auf eine fiktiv „neue“ Personengesellschaft. Zivilrechtlich liegt kein Rechtsträgerwechsel vor. Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes v. 12.5.2021 (BGBl I 21, 986) wurde § 1 Abs. 2a GrEStG geändert. Die Beteiligungsgrenze wurde auf 90 % gesenkt und der Zeitraum auf zehn Jahre erweitert.
Was regelt der Erlass?
In dem Erlass gehen die obersten Finanzbehörden der Länder auf folgende Punkte ein:
- Definition der Personengesellschaft
- Erfasste Grundstücke
- Anteil am Vermögen der Personengesellschaft
- Für § 1 Abs. 2a GrEStG relevante Gesellschafterwechsel (Schwerpunkt)
Anwendungsbereich
Der Erlass tritt an die Stelle der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG vom 12.11.2018 (BStBl I 18, 1314). Er ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Für Rechtsvorgänge, die vor dem 1.7.2021 verwirklicht werden oder die unter die Übergangsregelungen des § 23 Abs. 19 und 20 GrEStG fallen, gilt dieser Erlass mit der Maßgabe, dass die Beteiligungsgrenze von 95 % und ein Fünfjahreszeitraum anzuwenden sind.
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* Oberste Finanzbehörden der Länder 10.5.22, S 4501