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Steuerpflichtige können den Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung im Rahmen des Anwendungsbereichs von § 7g EStG nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige ist Rechtsanwalt und ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Für die künftige Anschaffung eines Pkw bildete er Investitionsabzugsbeträge i. H. v. 20.000 EUR (2009) und 8.000 EUR (2013). In 2011 und 2016 schaffte der Steuerpflichtige Fahrzeuge an und ordnete diese dem Betriebsvermögen zu. Darüber hinaus führte er einen weiteren Pkw im Betriebsvermögen, der von der in der Kanzlei angestellten Ehefrau auch für private Fahrten genutzt wurde. Für Privatfahrten standen dem Steuerpflichtigen in der Zeit bis Dezember 2017 weitere Fahrzeuge zur Verfügung.

Im Rahmen der Betriebsprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass die in den Streitjahren angeschafften Pkw auch für private Zwecke genutzt wurden. Die vorgelegten Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) seien nicht ordnungsgemäß, der private Nutzungsanteil daher nach der 1 %-Methode zu ermitteln. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die beiden Fahrzeuge fast ausschließlich betrieblich genutzt worden seien. Der Betriebsprüfer machte die gebildeten Investitionsabzugsbeträge und die in Anspruch genommene Sonderabschreibung rückgängig. Die Eheleute wehrten sich zunächst erfolglos vor dem FG und verfolgten ihr Interesse dann im Rahmen der Revision beim BFH.

Entscheidung

Der BFH hat der Revision stattgegeben. Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die in den beiden Streitjahren nach § 7g Abs. 1 EStG gebildeten Investitionsabzugsbeträge und die im Streitjahr 2013 nach § 7g Abs. 5 EStG in Anspruch genommene Sonderabschreibung rückgängig zu machen sind.

Zwar seien die vorgelegten Aufzeichnungen durch das FG zu Recht verworfen worden. Zu Unrecht ist das FG allerdings davon ausgegangen, dass bei Vorliegen nicht ordnungsgemäßer Fahrtenbücher ein Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung im Rahmen von § 7g EStG ausgeschlossen sei.

Zwar sei es richtig, dass bei Anwendung der 1 %-Methode von einem privaten Nutzungsanteil von ca. 20 bis 25 % auszugehen sei (BFH 3.1.06, XI B 106/05). Der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung ist aber nicht auf ordnungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt. Er kann im Rahmen des § 7g EStG auch durch andere Beweismittel erbracht werden, da die allgemeinen Bewertungsregelungen nicht abschließend zu verstehen sind. Somit kann der Beweis auch durch andere Beweismittel erbracht werden.

Den entsprechenden Beweisantrag muss das FG im 2. Rechtszug nachgehen.

Fazit | Der BFH hat mit seiner Entscheidung für weitere Rechtssicherheit im Anwendungsbereich des § 7g EStG gesorgt. Gleichwohl ist das Zusammenspiel aus Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung fehleranfällig und dürfte daher auch weiterhin im Rahmen von Betriebsprüfungen im Fokus bleiben.

Insbesondere die klare Abgrenzung von Investitionen im Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen und der entsprechenden Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen dürfte aufgrund der Neuregelung des § 7g Abs. 7 S. 2-3 EStG aus Sicht der Betriebsprüfung von Interesse sein.

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BFH 16.3.22, VIII R 24/19