In Steuer-Tipps für ALLE

Bei Bearbeitung der Einkommensteuererklärung hat das Finanzamt den steuerlichen Familienstand unabhängig von dem durch die Meldebehörde übermittelten und im Melderegister gespeicherten melderechtlichen Familienstand zu überprüfen. Dem in ELStAM gespeicherten Familienstand kommt nur eine Indizwirkung zu.

Eine im Ausland erfolgte Eheschließung wird in Deutschland grundsätzlich anerkennt, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen (z. B. Ledigkeit, Mindestalter) für beide Partner nach ihrem jeweiligen Heimatrecht vorliegen. Zum Nachweis einer im Ausland geschlossenen Ehe dient die ausländische Heiratsurkunde. Ausländische Heiratsurkunden können nur dann anerkannt werden, wenn an ihrer Echtheit keine Zweifel bestehen.

Praxistipp

Das Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen hat in einer ausführlichen Verfügung – nur für den Dienstgebrauch – Stellung dazu bezogen, welche international üblichen Verfahrensregeln zur Überprüfung der Echtheit einer ausländischen Heiratsurkunde gelten (Verfügung v. 5.5.22).