Nach § 17 Abs. 1 EStG gehört unter bestimmten Voraussetzungen auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesell-schaft zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
BFH 22.7.08, IX R 74/06, DStR 08, 1921, 4.7.07, VIII R 68/05, BStBl II 07, 937; 11.7.06, VIII R 32/04, BStBl II 07, 296
Das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung verwirklicht sich in dem Zeitpunkt, in dem die Anteile nicht mehr dem Veräußerer, sondern nach § 39 AO dem Erwerber zuzurechnen sind.
Legen die Parteien aufgrund eines erst im Folgejahr zu erstellenden Wertgutachtens im Aktienkaufvertrag zunächst nur einen vorläufigen Preis fest, geht das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen noch nicht mit Abschluss des Kaufvertrags auf den Erwerber über. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des BFH immer dann, wenn die Besitzübertragung von der vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig gemacht wird.
Der Tatbestand der Veräußerung ist noch nicht verwirklicht, wenn die Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises aufschiebend bedingt ist. Bis dahin sind die Anteile dem bisherigen Eigentümer zuzurechnen, da dieser noch die tatsächliche Herrschaft ausübt.
Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften wird der Erwerber erst dann wirtschaftlicher Eigentümer,
wenn er aufgrund eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat,
wenn ihm die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte übertragen wurden und
wenn das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind.
Trägt der Verkäufer bis zur Erstellung des Gutachtens allein das Risiko einer Wertminderung, fehlt es am Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den veräußerten Anteilen. Dabei ist die Zahlung eines vorläufigen Kaufpreises irrelevant, sofern der Erwerber an der realen Wertentwicklung noch nicht beteiligt ist. Selbst wenn der Anspruch auf Herausgabe gegen die depotführende Bank abgetreten wird, geschieht dies nur bedingt durch die Zahlung des Kaufpreises und damit erst in einem spä-teren Jahr. Damit konnte der Verlust nach § 17 EStG im Streitfall noch nicht vorzeitig geltend gemacht werden.