Um die Steuerfreiheit nach §§ 6a Abs. 3 UStG und „17a UStDV in Anspruch nehmen zu können, muss eine Rechnungskopie den Hinweis auf die innergemeinschaftliche Lieferung als Grund für die Umsatzsteuerfreiheit enthalten.
FG Hamburg 28.2.12, 5 K 10/10; rkr,
BFH 12.5.11, V R 46/10, BFH/NV 11, 1801
BMF 6.2.12, IV D 3 – S 7141/11/10003, BStBl I 12, 211
Das FG Hamburg konkretisiert die Anforderungen in einem rechtskräftigen Urteil weiter, indem Ausstellungsdatum, Angaben zu Identität und Anschrift des Ausstellers sowie kommunale Angabe des Bestimmungsortes zu den Kernelementen einer als Beleg dienenden Bescheinigung gelten. Erfüllt der Unternehmer die bestehenden Nachweispflichten nicht oder nur unvollständig, ist von einer steuerpflichtigen Lieferung auszugehen.
Bei der Pkw-Lieferung nach Österreich durch Beförderung und Versendung fehlten im Urteilsfall Name, Anschrift, USt-ID und Lieferzeitpunkt. Die Rechnung enthielt keinen Hinweis auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Da auch keine anderen Belege mit gleichwertiger Aussagekraft vorlagen, waren die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nicht erfüllt.
Praxishinweis:
Für Umsätze ab 2012 wurden die bisherigen Nachweismöglichkeiten für innergemeinschaftliche Lieferungen durch die Gelangensbestätigung ersetzt. Eine Übergangsregel sorgte jedoch dafür, dass der beleg- und buchmäßige Nachweis im ersten Halbjahr 2012 noch nach den alten Regeln geführt werden durfte.
Mittlerweile haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder aber beschlossen, die neuen Buch- und Belegnachweise über den 30.6.2012 hinaus weiterhin nicht anzuwenden. Geplant ist eine Neufassung des § 17a UStDV.
Merke:
Der Buch- und Belegnachweise ist damit bis auf Weiteres nach der alten Rechtslage anzuwenden.