In einer internen Verfügung weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass die ermäßigte Besteuerung für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch bei Unternehmen zur Anwendung kommt. Eine Tätigkeit ist mehrjährig, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.
Umsatzsteuererstattungen für mehrere Jahre: Außerordentliche Einkünfte i. S. v. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG können selbst dann vorliegen, wenn Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch zusammengeballt zufließen. Insbesondere bei Umsatzsteuererstattungen für mehrere Jahre lohnt sich also ein Antrag auf ermäßigte Besteuerung. Hierzu führt die interne Verfügung folgende Urteile an, auf die sich betroffene Mandanten berufen können.
* Voraussetzungen für ermäßigte Besteuerung können auch bei Steuerpflichtigen gegeben sein, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen und diese durch Betriebsvermögensvergleich beziehen (BFH 25.9.14, III R 5/12).
* Dieselbe Aussage wurde auch im Urteil des BFH vom 25.2.2014 (X R 10/12) getroffen. In beiden Fällen ging es um die steuerliche Behandlung von Umsatzsteuererstattungen nach der höchstrichterlichen Klärung der Umsatzbesteuerung von Spielautomaten.