Insolvenzgeld bleibt steuerfrei, unterliegt aber nach § 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG beim Arbeitnehmer dem Progressionsvorbehalt. Das gilt auch für von einem Dritten vorfinanziertes Insolvenzgeld.
Es ist dann als Gegenleistung für die Übertragung des Arbeitsentgeltanspruchs anzusehen, so der BFH, wenn sich etwa der Arbeitgeber in finanziellen Schwierigkeiten befindet, eine Bank die Vorfinanzierung der Arbeitslöhne übernimmt und durch eine Forderungsabtretung an die Agentur für Arbeit absichert.
BFH 1.3.12, VI R 4/11,
BFH 30.6.11, VI R 80/10, BStBl II 11, 948
Dabei ist das Insolvenzgeld bereits im VZ zugeflossen, in dem es zur Übertragung des Arbeitsentgeltanspruchs kommt. Der Arbeitnehmer hat im Zeitpunkt der Auszahlung die vorfinanzierten Beträge bezogen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Leistungen in diesem Sinn sind nämlich dann bezogen, wenn sie nach den Regeln der Überschussein-künfte erzielt werden. Abzustellen ist insoweit auf den Zuflusszeitpunkt nach § 11 Abs. 1 EStG.
Das Urteil ist immer dann besonders relevant, wenn sich ein solcher Sachverhalt um den Jahreswechsel herum ereignet. Zumeist wirkt sich der Tenor negativ aus, da der Progressionsvorbehalt noch im alten Jahr erhöhend wirkt und der Arbeitnehmer zuvor noch laufende Arbeitslöhne erhalten hat.
Im Gegensatz hierzu wäre dagegen eine Erfassung nach Silvester wegen der insgesamt niedrigeren steuerpflichtigen Einnahmen günstiger. Allerdings soll der Progressionsvorbehalt die Steuerlast periodengerecht beeinflussen, was durch das Zuflussprinzip gewährleistet wird und vorzeitig auf den Insolvenzgeldanspruch abstellt.