Das Schuljahr geht dem Ende zu und viele Abiturientinnen nutzen ihre neu gewonnene Freiheit für die Vertiefung ihrer Sprachkenntnisse im Ausland.
Die Tätigkeit als Au-pair besitzt dabei immer noch eine gewisse Attraktivität. Verbindet dieser Aufenthalt doch das Gewünschte mit dem Nützlichen. Für die Eltern stellt sich jedoch die Frage, ob sie weiterhin Kindergeld für ihre Tochter bekommen oder die steuerlichen Freibeträge geltend machen können.
BFH 15.3.12, III R 58/08,
BFH 14.9.09, III B 119/08, BFH/NV 10, 34
Der BFH hat aktuell seine Rechtsprechung bestätigt, dass Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland nur dann als Berufsausbildung anzusehen sind – und nur wenn eine Berufsausbildung vorliegt, besteht ein Anspruch auf Kindergeld -, wenn sie von einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden.
Zehn Wochenstunden Sprachunterricht rechtfertigen demnach eine hinreichend gründliche Ausbildung, wobei grundsätzlich auf die Dauer des gesamten Aufenthaltes abzustellen ist und bei insgesamt hinreichend umfangreichem Unterricht die Berücksichtigung in einem Ferienmonat nicht unterbrochen wird. Bei weniger als zehn Stunden können ausnahmsweise einzelne Monate als Berufsausbildung gewertet werden, wenn sie beispielsweise von intensivem Blockunterricht oder Lehrgängen flankiert sind, die wiederum die Grenze von zehn Stunden deutlich überschreiten und dann prägend sind.
Praxishinweis: Auslandsaufenthalte können auch unabhängig vom Umfang des Fremdsprachenunterrichts als Berufsausbildung qualifiziert werden, wenn sie von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt werden oder ein gutes Ergebnis und die Vorbereitung für den Fremdsprachentest bei Zulassung zum Studium oder zu einer anderen Ausbildung erforderlich sind.