In Steuer-Tipps für ALLE

Der junge, wenig öffentlichkeitsscheue Steuerpflichtige hatte vor einigen Jahren nach mehr als einem Jahr Aufenthalt den „Big Brother-Container“ eines privaten TV-Senders als Einkommensmillionär glücklich und ohne Geldsorgen verlassen.
Dieser Zustand hielt jedoch nicht dauerhaft an. Heißt es doch aus Medienkreisen, der Steuerpflichtige habe nach der BFH-Entscheidung aus dem April dieses Jahres Privatinsolvenz beantragen müssen.
BFH 24.4.12, IX R 6/10,
BFH 23.4.09, VI R 81/06; 25.2.09, IX R 33/07


Der BFH hat entschieden, dass ein Gewinn aus der Teilnahme an einer Fernsehshow – wie das Format Big Brother – steuerpflichtige sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG darstellt. Vorausgesetzt wird dabei, dass das Preisgeld als Gegenleistung für das aktive oder passive Verhalten während des Aufenthaltes zu beurteilen ist. Mit der Annahme des Gewinns ordnet der Teilnehmer das Entgelt seiner erwerbswirtschaftlichen und damit steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zu.
Es liegen somit sonstige Einkünfte und keine nach § 19 EStG vor, weil die Beziehungen zwischen Beteiligtem und Medienanstalt mangels geschuldeter Arbeitskraft im Über-/und Unterordnungsverhältnis kein typisches Arbeitsverhältnis darstellen.
Übrigens gilt das Urteil nicht für Quizshows und Lottogewinne
Nach Auffassung des Gerichts wird die Teilnahme an der „Big Brother“-Show nicht als Spiel oder Wette gewertet. Damit sind die Einkünfte nicht steuerfrei, sondern einkommenssteuerpflichtig.
Lottogewinne zählen dagegen nicht zu Einkünften im Sinne des Einkommensteuerrechts, sie müssen nicht versteuert werden. Das Gleiche gilt für Gewinne bei Quizshows wie „Wer wird Millionär?“.
Praxishinweis:
Dauer und Häufigkeit der Leistung/en sind ohne Bedeutung, weil die Vorschrift nicht nur ein gelegentliches oder auch ein nur einmaliges Verhalten erfasst, sondern auch sich wiederholende, regelmäßig oder über eine gewisse Dauer erbrachtes Tun, Dulden oder Unterlassen. Dabei ist kein ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Sinne eines Austauschvertrags erforderlich. Das Entgelt muss nur durch das Verhalten des Steuerpflichtigen wirtschaftlich veranlasst sein oder nachträglich ausgelöst werden – etwa bei einem Preisgeld anlässlich von Auslobungs-Veranstaltungen.