In für ARBEITNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Eine offensichtlich unzutreffende Besteuerung verbietet den Ansatz von Pauschalen. Zwei Urteile zu unterschiedlichen Sachverhalten belegen diese Begründung.
Keine Übernachtungspauschale bei Fernfahrern
Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei Fernfahrern
Kein Abzug von Kilometergeld bei unzutreffender Besteuerung
BFH 28.3.12, VI R 48/11,
BFH 12.11.09, VI B 66/09; 9.8.07, X B 218/06
Sächsisches FG 23.1.12, 6 K 2097/08

Arbeitsstätte: BFH 22.9.10, VI R 54/09; 19.1.12, VI R 23/11; VI R 36/11

Keine Übernachtungspauschale bei Fernfahrern
Schläft ein Fernfahrer in der Lkw-Schlafkabine, sind die Pauschalen für Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen nicht anzuwenden, so das Urteil des BFH. Ein Ansatz der von der Finanzverwaltung festgelegten Pauschbeträge kommt nicht in Betracht, da dies zu einer offensichtlich unzutreffenden Steuerfestsetzung führen würde. Die tatsächlich angefallenen Aufwendungen unterschreiten nämlich die Höhe der Pauschalen erheblich. Die Kosten sollen nicht vollständig unter den Tisch fallen.
Daher werden die tatsächlich angefallenen Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt. Ohne Einzelnachweise können 5 EUR für Dusche, Toilette und Reinigung der Schlafgelegenheit angesetzt werden, wenn der Arbeitgeber insoweit keine steuerfreien Erstattungen geleistet hat.
Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei Fernfahrern
Der BFH hat im Weiteren zur Frage der regelmäßigen Arbeitsstätte Stellung genommen. Danach lässt sich Folgendes festhalten. Weder der Lkw-Wechselplatz noch das Fahrzeug weisen bei Kraftfahrern im Fernverkehr die Merkmale einer regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG auf.
Beim Wechselplatz handelt es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers und der Lkw stellt keine ortsfeste Einrichtung dar.
Damit gibt es vom BFH ein weiteres Urteil zur jüngst geänderten Rechtsprechung zum Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“:, wonach diese nur dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer sie nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht.
Steuer-Tipp:
Als Folge hieraus kann der Angestellte für seine Fahrten von der Wohnung aus zum jeweiligen Lkw und dem Wechselplatz mangels regelmäßiger Arbeitsstätte nicht nur die Entfernungspauschale absetzen, sondern stattdessen die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen.
Kein Abzug von Kilometergeld bei unzutreffender Besteuerung
Das FG Sachsen hat sich ebenfalls mit dem Thema der unzutreffenden Besteuerung auseinandergesetzt. Die im Streitjahr angefallenen tatsächlichen Kfz-Kosten bezifferte der Arbeitnehmer auf 11.000 EUR. Die Erstattung des Arbeitgebers betrug 9.000 EUR. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Arbeitnehmer weitere 3.000 EUR für die beruflichen Fahrten als Werbungskosten geltend, die er unter Ansatz des Pauschbetrags errechnet hatte.
Ein Abzug des pauschalen Kilometersatzes bei Dienstreisen kommt nach Auffassung der Richter nicht in Betracht, wenn die Pauschale die tatsächlich angefallenen beruflichen Kosten erheblich (hier um mehr als 3.000 EUR) übersteigt und auch die Kostenerstattung des Arbeitgebers bereits die tatsächlichen Kosten überstiegen hat. Der Ansatz der Pauschale führt in einem solchen Fall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung.
Der BFH macht die Anwendung des Pauschbetrags generell davon abhängig, dass hierdurch keine offensichtlich unzutreffende Besteuerung bewirkt wird. Nach diesem Grundsatz kann ein Arbeitnehmer dann keinen weiteren Kostenabzug beanspruchen, wenn seine beruflichen Fahrten wie hier 82 % der Gesamtfahrleistung entsprechen und die beruflichen Aufwendungen bereits unter der Erstattung des Arbeitgebers liegen. Eine unzutreffende Besteuerung ergibt sich deshalb, weil ein Einnahmen-Überschuss unversteuert bleibt und sich die Differenz durch einen weiteren Abzug sogar noch erhöhen würde.