Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich genauso wenig definiert wie die Frage, für welchen Zeitraum es geführt werden muss, damit es noch als ordnungsgemäß gilt.
In der Literatur wird entweder die Auffassung vertreten, dass ein Fahrtenbuch wenigstens über den gesamten Veranlagungszeitraum oder sogar für den gesamten Nutzungszeitraum des Kfz geführt werden muss, um die Pauschalregelung auszuschließen.
FG Münster 27.4.12, 4 K 3589/09 E, Revision unter VI R 35/12
Das FG Münster verweist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des BFH. Danach muss ein Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Die Fahrten müssen einschließlich des am Ende erreichten Gesamtkilometerstandes vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Außerdem ist das Fahrtenbuch für ein ganzes Kalenderjahr zu führen.
Ein Wechsel in der Ermittlung hin zur Listenpreisregelung ist unterjährig nicht zulässig. Für eine jahresbezogene Betrachtung sprechen Praktikabilitätserwägungen, ein aussagekräftiger repräsentativer Zeitraum und der Ausschluss von Manipulationsgefahr.
Somit kann der Steuerpflichtige die Methode, nach der der Privatnutzungsanteil ermittelt wird, nur in jedem Jahr neu wählen. Das FG Münster schließt sich der Auffassung an, dass Aufzeichnungen für einen Zeitraum von einem ganzen Kalenderjahr geführt werden müssen.
Bei Nachweis für einen Teil des Jahres besteht Manipulationsgefahr dahingehend, dass bestimmte Zeiträume mit höherem Privatnutzungsanteil – wie etwa die Urlaubszeiten – nicht erfasst werden und somit ein verzerrtes Ergebnis entsteht.
Praxishinweis:
Gegen das Urteil des FG Münster wurde Revision eingelegt, sodass Fälle mit unterjährigem Methodenwechsel ruhen können. Der BFH hat nun Gelegenheit, seine aus 2009 stammende Ansicht zum unterjährigen Wechsel und seine Begründung zu überprüfen und zu aktualisieren.