Der BFH hat erneut die Voraussetzungen zur Absetzbarkeit von Fortbildungsveranstaltungen mit einem Verweis auf viele andere Urteile definiert.
BFH 22.7.08, VI R 2/07, 15.3.07, VI R 61/04, BFH/NV 07, 1132; 19.12.05, VI R 88/02, BFH/NV 06, 730; VI R 89/02, BFH/NV 06, 934; 10.4.02, VI R 46/01, BStBl II 02, 579
Hierbei ging es um einen Pharmazeuten, der in Südtirol an einem mehrtägigen Apothekerkongress teilnahm.
Bildungsaufwendungen sind beruflich veranlasst, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht.
Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu bestimmen, ob bei einem nicht am Wohnort stattfindenden Fortbildungslehrgang neben den Kursgebühren auch die Reisekosten abziehbar sind. Dabei kann die Berücksichtigung nicht allein deshalb versagt werden, weil die Bildungsmaßnahme im Ausland stattgefunden hat.
Allerdings muss die berufliche Veranlassung bei Weitem überwiegen und private Interessen wie Erholung und Erweiterung der Allgemeinbildung nur von untergeordneter Bedeutung sein. Die Frage der beruflichen Veranlassung obliegt der tatsächlichen Würdigung unter Berücksichtigung von Anlass der Reise, Programm und tatsächlicher Durchführung. Dabei ist die Teilnahme an den privaten Exkursionen in ein Verhältnis zur beruflichen Veranlassung der Reise insgesamt zu setzen. Dies erfolgt nach Zeitanteilen.
Der Berufstätige kann die Teilnahme an den einzelnen Kongressen neben Testatkarten auch durch handschriftliche Anmerkungen belegen. Nach der BFH-Rechtsprechung bedarf es zum Nachweis der tatsächlichen Teilnahme an den Veranstaltungen ohnehin nicht in jedem Fall eines Anwesenheitstestats. Maßgeblich ist vielmehr, ob aufgrund der Teilnahme an den Veranstaltungen die Arbeitstage weitgehend mit beruflicher Betätigung ausgefüllt und den ergänzenden Freizeitprogrammen demgegenüber keine Bedeutung mehr zukommt.