Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen sind, können als gewillkürtes Betriebsvermögen berücksichtigt werden, wenn sie objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern.
Erkennbar einen Nutzen bringt ein Wirtschaftsgut, wenn es aufgrund von Beschaffenheit und Zweckbestimmung dauernd und uneingeschränkt dem Betrieb dienen kann und die Anschaffungsgründe nicht im privaten Bereich liegen.
FG Nürnberg 27.1.12, 7 K 966/2009, Revision unter VIII R 20/12,
FG Baden-Württemberg 28.2.11, 6 K 2473/09, EFG 11, 1508
FG Hessen 4.9.07, 6 K 1447/03
Ein 400 PS-Ferrari Spider eines Tierarztes ist damit eindeutig Privatvermögen. Nach Ansicht des FG Nürnberg verursacht dieser Sportwagen durchgehend horrend hohe Kosten und ist weder geeignet noch dazu bestimmt, den Betrieb zu fördern. Zwar steht es dem Unternehmer grundsätzlich frei, welche und wie viele Fahrzeuge er für betriebliche Zwecke anschafft. Dann muss er aber auch darlegen, dass betriebliche und eben keine privaten Gründe für Kauf oder Leasing entscheidend waren. In einem solchen Fall sind als Betriebsausgaben nur die Kosten für durchgeführte betriebliche Fahrten mit dem Fahrzeug zu berücksichtigen und diese auch nur in angemessener Höhe. Als unangemessen hoch gelten Anschaffungskosten für einen Pkw nach einem Urteil des FG Hessen, wenn sie ein ordentlicher Unternehmer angesichts der zu erwartenden Vorteile und Aufwendungen nicht auf sich genommen hätte.
Steuer-Tipp:
Zu den Betriebsausgaben gehören nur die Kosten für durchgeführte betriebliche Fahrten in angemessener Höhe. Das FG Nürnberg zieht zur Ermittlung der nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG angemessenen Betriebskosten die Referenzwerte vergleichbare Modelle gängiger Oberklasse-Marken zum Vergleich heran und setzt dann die durchschnittlichen Kilometerkosten nach bekannten Internet-Daten an. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.