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Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von zumindest zehn Jahren berechtigt nicht jeder Kursverlust zur Annahme einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung. Eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung liegt jedoch dann vor, wenn fundamentale Veränderungen der wirtschaftlichen oder finanzpolitischen Daten eine dauerhafte Veränderung der Wechselkurse vermuten lassen. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Notenbank eines Fremdwährungsstaats die Absicht äußert, Stützungskäufe zu tätigen, um einen bestimmten Wechselkurs der Fremdwährung zu verteidigen.

Sachverhalt und Entscheidung

Streitig war, ob in den Streitjahren (2010 und 2011) Teilwertzuschreibungen auf ein auf Schweizer Franken (CHF) lautendes Fremdwährungsdarlehen zu einer Einkommensminderung führen.

Nach dem Gesetz bestimmen sich die Anschaffungskosten bei einer in fremder Währung aufgenommenen Darlehensverbindlichkeit nach dem im Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens bestehenden Wechselkurs in EUR.

Allerdings kann in bestimmten Fällen anstelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Teilwert angesetzt werden. Kursveränderungen der Währung, die einer Fremdwährungsverbindlichkeit zugrunde liegt, verändern den Rückzahlungsbetrag und damit den Teilwert. Dementsprechend führte im Streitfall die Erhöhung des CHF-Kurses zu einer Erhöhung des Teilwerts der Verbindlichkeit.

Der Ansatz mit dem Teilwert darf jedoch nur dann erfolgen, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag. Das FG hatte für das Jahr 2010 beanstandungsfrei angenommen, dass auch für das Darlehen der Steuerpflichtigen trotz vorzeitiger Tilgungsmöglichkeit davon auszugehen sei, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen. Da die Steuerpflichtige die Feststellungslast für eine dauernde Werterhöhung der Verbindlichkeit trägt, wirkte sich die aus Sicht des FG bestehende Unsicherheit, ob die Werterhöhung nicht nur vorübergehend sei, zu ihren Lasten aus.

Allerdings hatte das FG zum 31.12.2011 zu Unrecht eine Teilwertzuschreibung abgelehnt. Denn im Streitjahr 2011 sprachen zum Bilanzstichtag 31.12.2011 objektiv gesehen mehr Gründe für ein Andauern der Werterhöhung des Darlehens als dagegen, sodass eine Teilwertzuschreibung gerechtfertigt war, und zwar auch dann, wenn man – entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung – die Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zugrunde legt.

Da das FG – aus seiner Sicht konsequenterweise – nicht geprüft hatte, ob die Teilwertzuschreibung in zutreffender Höhe erfolgt war, verwies der BFH den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück.

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BFH 2.7.21, XI R 29/18