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Eine Theaterbetriebszulage bleibt dann steuerfrei, wenn die Zulage nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit ist, sondern neben dem gleichbleibenden Bruttolohn gezahlt wird. Das hat der BFH aktuell entschieden.

Grundsatz

Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen.

Sachverhalt und Entscheidung

Im Streitfall hatte eine Theater-GmbH die steuerfrei belassene Theaterbetriebszulage neben dem Grundlohn geleistet. Sie war nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit der Steuerpflichtigen. In den tarifvertraglichen Regelungen und im Arbeitsvertrag der Steuerpflichtigen wurde hinreichend zwischen der Grundvergütung, der steuerfreien und der steuerpflichtigen Theaterbetriebszulage, letztere als (variable) Grundlohnergänzung, unterschieden.

Die der Steuerpflichtigen von der GmbH steuerfrei gezahlten Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit überstiegen auch nicht die nach § 3b EStG höchstens steuerfrei bleibenden Prozentsätze. Der maßgebliche Stundenlohn überschritt auch den Betrag von 50 EUR nicht, sodass der BFH die Entscheidung der Vorinstanz, dass es sich bei den an die Steuerpflichtigen ausgezahlten Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit um gemäß § 3b EStG steuerfreien Arbeitslohn handelte, bestätigte.

fundstelle
BFH 9.6.21, VI R 16/19