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Der Verlust der Einlage eines stillen Gesellschafters kann steuerrechtlich als Teilwertabschreibung abgebildet werden. Diese Teilwertabschreibung unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. Satz 2 EStG. „Gewinnminderungen“ i. S. d. § 2a Abs. 1 Satz 2 EStG sind nur solche Gewinnminderungen, die vorgangsbezogen aus einer Privatentnahme oder Teilwertabschreibung resultieren und nicht zu negativen Einkünften führen, weil sie etwa nur höhere positive Einkünfte mindern.

Grundsatz

Gem. § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG dürfen negative Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in einem Drittstaat hat, nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat ausgeglichen werden. Nach dem Wortlaut des § 2a Abs. 1 Satz 2 EStG stehen Gewinnminderungen den negativen Einkünften gleich. Umstritten ist dabei, ob die Verrechnungsbeschränkung auch Veräußerungsverluste, Teilwertabschreibungen sowie den Totalverlust der Einlage eines stillen Gesellschafters erfasst.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres 2005 verstorbenen Ehemannes. Dieser betrieb u. a. das Einzelunternehmen A.

Im Jahr 2003 hatte sich der Ehemann mit einer Einlage als stiller Gesellschafter an der B-GmbH mit Sitz in Kasachstan beteiligt und hielt die Beteiligung im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens. Den Geschäftsbeziehungen mit der B-GmbH lagen diverse Vereinbarungen zwischen dem Ehepartner und dem kasachischen Geschäftspartner zugrunde. So wollten die Vertragspartner zunächst eine Gesellschaft nach dem Recht der Republik Kasachstan oder nach deutschem Recht errichten.

Da unverzüglich liquide Mittel benötigt wurden, überwies der Ehemann dem kasachischen Geschäftspartner zunächst ein Darlehen, das später als Stammkapitaleinlage in die Gesellschaft umgebucht werden sollte. Später schlossen die Vertragspartner einen weiteren Vertrag, weil das Darlehen nicht in der Form verwendet wurde, wie es ursprünglich vereinbart worden war. Nunmehr verzichtete der Ehepartner auf die Übertragung von 50 % der Geschäftsanteile an der GmbH. Stattdessen sollte ihm eine stille Beteiligung an der GmbH eingeräumt werden. 2005 verstarb der kasachische Vertragspartner. Daraufhin fuhr der Sohn der Klägerin nach Kasachstan. Seine Bemühungen, an Unterlagen zu gelangen bzw. die Rückzahlung der Einlage von den Erben zu erhalten, blieben erfolglos. Die GmbH wurde im Jahr 2006 abgewickelt. Die Ehefrau des ebenfalls 2005 verstorbenen Ehepartners buchte den Verlust der Beteiligung daraufhin zum 31.12.2006 gewinnmindernd aus.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 erklärte die Ehefrau u. a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter gewinnmindernder Berücksichtigung des Verlusts der Beteiligung.

Eine Außenprüfung gelangte zu dem Ergebnis, dass der Verlust aus der Beteiligung gem. § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung nicht zu berücksichtigen sei.

Entscheidung
Der BFH widersprach in seinem Urteil den Vorinstanzen. § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG umfasst nach Auffassung des BFH nicht den Verlust der Einlage eines stillen Gesellschafters, der steuerrechtlich als Teilwertabschreibung abgebildet wird. Der Verlust ist daher mit inländischen Einkünften verrechenbar bzw. auch im Rahmen des § 10d EStG ausgleichsfähig.

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BFH 9.6.21, I R 35/18