Ein privater Lehrer ist nach § 4 Nr. 21 a und b UStG umsatzsteuerpflichtig, da die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen selbstständiger Lehrer nur dann steuerfrei sind, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Nicht Begünstigte können sich nach dem Urteil des FG Niedersachsen direkt auf Unionsrecht und Art. 132 Abs. 1j Mehrwertsteuer-Richtlinie berufen, wonach der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht umsatzsteuerfrei ist, wenn er in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung tätig wird.
Das ist nach der EuGH-Rechtsprechung immer dann erfüllt, wenn der Lehrer in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung tätig wird und die Leistung nicht von Mitarbeitern oder Honorarkräften erbringen lässt.
FG Niedersachsen 19.12.11, 5 K 370/11,
BFH 27.9.07, V R 75/03; 28.1.09, XI R 77/07, BFH/NV 09, 1676; 10.1.08, V R 52/06, BFH/NV 08, 725; 24.1.08, V R 3/05 BFH/NV 08, 1078
EuGH 14.6.07, C-445/05, UR 07, 592, 28.1.10, C-473/08
FG Hamburg 16.6.11, 6 K 165/10
Der Unternehmer muss lediglich eine bestimmte Mindestqualifikation haben, also weder ein Hochschulstudium noch die Befähigung zum Lehramt vorweisen können. In solchen Fällen kann sich der Lehrer auf das für ihn günstigere Unionsrecht berufen. Entscheidend ist die Eigenverantwortung und keine feste Eingliederung in eine Bildungseinrichtung. Das FG hatte keine Revision zugelassen, da die Rechtsprechung des BFH und auch des EuGH eindeutig in die Richtung weisen, dass in diesen Fällen eine Umsatzsteuerbefreiung zu gewähren ist. Zudem erklärt sich aus der Mehrwertsteuer-Richtlinie, inwieweit ein Privatlehrer eine pädagogische Ausbildung benötigt und welche Ausbildung und Qualifikation benötigt werden.