Beim Verkauf einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über die Internet-Plattform eBay kann eine nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegen.
Im vom BFH entschiedenen Fall wurden unterschiedliche Produktgruppen wie Briefmarken, Puppen, Modelleisenbahnen, Kunstgewerbe, Porzellan oder Software online mehrere hundert Mal verkauft. Pro Jahr beliefen sich die Erlöse auf rund 25.000 EUR. Bei diesen Aktivitäten bejaht der BFH die grundsätzliche Frage, ob es sich bei den Verkäufen um eine unternehmerische Tätigkeit handeln kann.
Unter Fortführung der Rechtsprechung und der Beurteilung der Nachhaltigkeit einer Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist eine Reihe verschiedener Kriterien zu würdigen und die Einordnung der Verkaufstätigkeit als nachhaltig ist in einem solchen Fall möglich.
BFH 26.4.12, V R 2/11,
BFH 27.1.11, V R 21/09, BStBl II 11, 524
EuGH 29.4.04, C-77/01; 15.9.11, C-180/10; C-181/10, 3.3.05, C-32/03
Relevant sind insbesondere
Dauer und die Intensität des Tätigwerdens,
Zahl der ausgeführten Umsätze und Höhe der Entgelte,
Beteiligung am Markt durch planmäßiges Tätig werden sowie
Unterhalten eines Geschäftslokals.
Ob bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist kein für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit allein entscheidendes Merkmal, weil nach EuGH-Urteilen der Begriff wirtschaftliche Tätigkeit nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie alle Tätigkeiten umfasst und hierbei insbesondere Umsätze zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen. Es liegt daher keine private Vermögensverwaltung mehr vor, wenn der Betreffende aktive Schritte zum Vertrieb von Gebrauchsgegenständen unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender. Dabei können derartige aktive Schritte insbesondere in der Durchführung bewährter Vertriebsmaßnahmen bestehen – angepasst ans Internet-Zeitalter.