In für ARBEITNEHMER, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER

Einnahmen in Form von Sachbezügen liegen nur dann vor, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers originär auf Sachlohn gerichtet ist.
Ein Anspruch auf Sachlohn kann hierbei auch durch Umwandlung von Barlohn begründet werden.
BFH 10.6.08, VI B 113/07, 6.3.08, VI R 6/05, BFH/NV 08, 1043
OFD Hannover 24.4.08, S 2334 – 281 – StO 212


Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt. Wird dagegen der geschuldete Barlohn nicht an den Arbeitnehmer ausbezahlt, sondern nach Weisung des Arbeitnehmers anderweitig verwendet, liegt eine Lohnverwendung vor. Der Charakter als Barlohn bleibt unberührt.
Mit diesem Beschluss bekräftigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung. Wird dem Arbeitnehmer – wie im Streitfall – das Wahlrecht eingeräumt, anstelle von Weihnachtsgeld Deputatware zu erhalten, beinhaltet die Ausübung des Wahlrechts eine Verfügung über den Barlohnanspruch. Die Frage, ob ein Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht, ist auf den Zeitpunkt bezogen zu entscheiden, zu dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch verfügt.