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Verkauft ein Telekommunikationsanbieter über den Vertriebsweg seine Telefonkarten, die anschließend von den Groß- und Einzelhändlern im eigenen Namen und für eigene Rechnung entweder direkt oder über weitere Händler an Endnutzer weiterveräußert werden, erbringt die Telefongesellschaft entgeltliche Dienstleistungen nur an den Vertriebshändler.
Nach dem Urteil des EuGH erfolgt von der Gesellschaft keine daran anschließende zweite Leistung an die jeweiligen Endnutzer, auch wenn diese das Guthaben aus der erworbenen Karte wie geplant nutzten, um damit kostenpflichtige Anrufe zu tätigen.
EuGH 3.5.12, Rs. C-520/10,
OFD Frankfurt 25.3.10, S 7100 A – 172 – St 110¸ DB 10, 1969
OFD Hannover 8.7.09, S 7100 – 407 – StO 171, UR 10, 319

Nach Auslegung der Mehrwertsteuer-Richtlinie besteht die Leistung des Telefonanbieters ausschließlich darin, dass er an Vertriebshändler Karten verkauft, die zur Verwendung von Anrufen über die von ihm zur Verfügung gestellte Infrastruktur berechtigen. Der anschließende Weiterverkauf an die Nutzer löst daher weder eine zusätzliche Telekommunikationsdienstleistung an den Vertriebshändler noch an den Endverbraucher aus.
Diese Entscheidung zu Großbritannien hat keinen direkten Einfluss auf das UStG. Im Inland stellt der Verkauf von Telefonkarten zum aufgedruckten Wert nämlich keine Lieferung der Telefonkarte dar, erfasst wird lediglich die Spanne der Zwischenhändler, etwa durch den verbilligten Erwerb oder eine erhaltene Provision.
Das Interesse der Kunden ist, nach dem Kauf entsprechend telefonieren zu können. Daher stellt der Kartenpreis eine Vorauszahlung für eine Telekommunikationsleistung dar. Die Differenz zwischen dem aufgedruckten Wert und dem aufgewendeten Preis stellt für den Wiederverkäufer eine Vermittlungsleistung dar, die nach § 4 Nr. 8d UStG steuerfrei ist.
Steuer-Tipp:
Gibt der Zwischenhändler beim Verkauf von Prepaid-Telefonkarten zu erkennen, dass er im fremden Namen und für fremde Rechnung für den entsprechenden Plattformbetreiber tätig wird, gilt die Zahlung des Telefonguthabens durch den Kunden bei ihm als durchlaufender Posten im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 5 UStG und somit ebenfalls als Entgelt der Vermittlungsleistung.
Der Händler verkauft weder freigeschaltete Karten noch geht auf ihn die Gefahr des Untergangs über. Zudem kann er die noch vorhandenen Karten an die Telefongesellschaft zurückgeben. Diese Einordnung erfolgt auch vor dem Hintergrund, dass der Kunde unabhängig davon sofort mit der Karte telefonieren kann, ob der Zwischenhändler diese schon voll oder teilweise bezahlt hat.
Aus Sicht des Verbrauchers liegt vorausbezahltes Entgelt für die Telekommunikationsdienstleistung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG vor. Das hat für ihn zur Folge, dass er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn ihm der Plattform-Betreiber eine ordnungsgemäße Rechnung erteilt.