Der BFH hat klarstellend mit zahlreichen Verweisen auf frühere Entscheidungen die Berücksichtigung volljähriger Kinder in zwei Sachverhalten definiert.
BFH 9.2.12, III R 78/09,
BFH 19.2.02, VIII R 83/00; 9.6.99, VI R 143/98
# Leisten Kinder einen Freiwilligendienst, werden sie grundsätzlich nicht für einen Beruf ausgebildet. Diese Dienste dienen in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl. Eine abweichende Beurteilung kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Freiwilligendienst einen so engen Bezug zu einem späteren Studium oder einer betrieblichen Ausbildung hat, dass er wie ein Praktikum als Bestandteil einer Berufsausbildung angesehen werden kann, wobei die Bezeichnung der Maßnahme nicht maßgeblich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Erlangung beruflicher Qualifikationen durch systematische Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten oder die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht.
# Ist mit der Absolvierung eines Freiwilligendienstes im Ausland eine Verbesserung von Sprachkenntnissen verbunden, kann der Aufenthalt als Berufsausbildung anerkannt werden. Das ist dann der Fall, wenn er entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung wie dem Besuch von College oder Universität verbunden ist oder ein Sprachaufenthalt beispielsweise im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses von theoretisch-systematischem Unterricht begleitet wird, der aufgrund des Umfangs den Schluss auf eine hinreichend gründliche Sprachausbildung rechtfertigt. Das wird entsprechend zu Au-pair-Verhältnissen aufgestellten Grundsätzen beurteilt. Hiernach ist bei Kindern mit einem Freiwilligendienst im Ausland ein Sprachunterricht von mindestens 10 Wochenstunden als Berufsausbildung anzusehen, ausnahmsweise ist auch eine geringere Stundenzahl ausreichend.