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Eine vermietete Immobilie wird durch ein endfälliges Darlehen finanziert. Das Darlehen sollte in einem jetzt vor dem FG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall bei Fälligkeit durch eine – nach 2004 und damit unter Geltung des Alterseinkünftegesetzes 2004 abgeschlossene – Kapitallebensversicherung abgelöst werden. Wird nun aber die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung veräußert sowie zu diesem Zeitpunkt auch die Kapitallebensversicherung vorzeitig aufgelöst, so ist der infolge der vorzeitigen Ablösung der Kapitallebensversicherung entstandene Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG anzusetzen.

Sachverhalt

Streitig war, ob der Verlust aus der Kündigung einer Kapitallebensversicherung im Jahr 2015 bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften als Werbungskosten anzusetzen ist.

Entscheidung

Das FG entschied, dass Aufwendungen, die anlässlich der Veräußerung eines Grundstücks entstehen, das einem Steuerpflichtigen bisher zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gedient hatte, nicht zu den Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung gehören. Denn sie stehen nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Nutzung, sondern mit der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens. Die Veräußerung eines solchen Wirtschaftsguts ist ein nicht einkommensteuerbarer Vorgang der privaten Vermögenssphäre, sofern es sich nicht um ein Veräußerungsgeschäft i. S. v. § 23 EStG handelt.

Die frühzeitige Ablösung der Lebensversicherung ist unmittelbar auf die Veräußerung des Grundstücks zurückzuführen, da die Kapitallebensversicherung der Tilgung des Darlehens dienen sollte und durch den Verkauf ihren Zweck verloren hat. Entsprechend ist der Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG anzusetzen.

Es handelt sich auch nicht um Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG im Zusammenhang mit privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG. Im Zusammenhang mit Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG sind Werbungskosten auch Aufwendungen, die vor dem Zufluss von Einnahmen anfallen, sofern ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Aufwendung und Einkunftsart besteht. Dieser Zusammenhang kann grundsätzlich während des gesamten Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung vorliegen. Bei Grundstücken sind dies insbesondere Schuldzinsen (bei fremdfinanzierter Anschaffung) und Erhaltungsaufwendungen.

Im Streitfall handelte es sich jedoch nicht um Aufwendungen, die im Streitjahr für eine Risikolebensversicherung tatsächlich angefallen und abgeflossen sind, sondern um einen beim Rückkauf der Lebensversicherung entstandenen Verlust und somit gerade nicht um Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gilt für Verluste, die laufend sowie aus der Veräußerung erzielt werden das allgemeine Verlustverrechnungsverbot des § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG, sodass lediglich eine Verrechnung mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen in den folgenden Veranlagungszeiträumen in Betracht kommt. Der Verlustvortrag für die Einkünfte aus Kapitalvermögen war daher durch das FA gesondert festzustellen.

fundstelle
FG Brandenburg 5.7.21, 7 K 7164/18