Weder die Gutschrift noch die Vereinbarung des Zeitwertkontos eines Geschäftsführers stellt Zufluss von Arbeitslohn dar. Bei diesen Modellen vereinbaren Arbeitgeber und -nehmer, dass fälliger Lohn nicht sofort ausbezahlt, sondern im Betrieb betragsmäßig erfasst wird, um bei späterer Freistellung von der Arbeitsleistung das Guthaben auszuzahlen.
Damit entschied das FG Düsseldorf gegen die Verwaltungsauffassung, wonach bei allen Organen von Körperschaften und nicht nur bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern bereits durch die Gutschrift ein Besteuerungszeitpunkt erreicht wird. Unschädlich ist es, wenn im Fall der Kündigung oder einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen Barauszahlungen vereinbart sind. Entscheidend ist, dass der Geschäftsführer nicht über die entsprechend gutgeschriebenen Beträge verfügen kann.
FG Düsseldorf 21.3.12, 4 K 2834/11 AO, FG Hessen 19.1.12, 1 K 250/11, Revision unter VI R 25/12
FG Niedersachsen 16.2.12, 14 K 202/11, Revision unter VI R 25/12
BMF 17.6.09, IV C 5 – S 2332/07/0004, BStBl I 09, 1286, Punkt A IV b und c
BFH 3.2.11, VI R 4/10, BFH/NV 11, 904
Soweit die Verwaltung ausführt, dass Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten mit dem Aufgabenbild des Geschäftsführers einer GmbH nicht zu vereinbaren seien, hat diese Wertung keinen steuerrechtlichen Bezug. Dies ist nicht mit der Systematik des Einkommensteuerrechts vereinbar, weil es mangels wirtschaftlicher Verfügungsmacht eindeutig am Zufluss fehlt.
Vor diesem Hintergrund soll das BMF die Forderung aufgeben, Organen von Körperschaften pauschal die Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen zu versagen, indem es sofort zur Besteuerung bei Gutschrift kommt. Bereits der BFH hatte klargestellt, dass kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht auf bestehende oder künftige Entgeltansprüche ohne wirtschaftlichen Ausgleich erfolgt. Dem GmbH-Geschäftsführer fließen insoweit Einnahmen zu, durch die er tatsächliche Vermögenseinbußen erleidet.
Dieser Einschätzung haben sich auch das Hessische FG und das FG Niedersachsen angeschlossen, indem Einzahlungen auf einem Zeitwertkonto auch beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer noch nicht zu steuerpflichtigem Zufluss von Arbeitslohn führen, sodass die Einbuchungen auf das Konto nicht gemäß den §§ 8 und „11 EStG zu erfassen sind.
Auch der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erzielt als Arbeitnehmer nichtselbstständige Einkünfte. In diesem Zusammenhang ist nur entscheidend, wann tatsächlich Arbeitslohn zugeflossen ist. Dies ist der Fall, wenn einzelne Beträge weder bar ausgezahlt noch auf Bankkonten gutgeschrieben werden. Auch die Bilanzierung der Verbindlichkeiten durch die GmbH führt nicht zum Zufluss, sofern der Beschäftigte nicht auf das Zeitwertkonto frei zugreifen kann und hierdurch das wirtschaftliche Risiko eines Verlustes auf dem Zeitkonto trägt.
Sind die Guthaben vertraglich dazu bestimmt, erst in der Zukunft in der Zeit der Arbeitsfreistellung ausfallenden Lohn zu ersetzen, kommt es in diesen Jahren zu einem steuerlichen Zufluss.
Darüber hinaus sind auch die Einzahlungen auf das Arbeitszeitkonto nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigen. Denn unabhängig davon, ob Zahlungen auf ein Zeitwertkonto gegebenenfalls eine verdecke Gewinnausschüttung darstellen und insoweit umzuqualifizieren wären, richtet sich auch insoweit der Zufluss nach § 11 Abs. 1 EStG.
Steuer-Tipp:
Da die Verwaltung gegen die Urteile Revision eingelegt hat, können gleichgelagerte Fälle über einen ruhenden Einspruch offengehalten werden. Es ist zu erwarten, dass der BFH hierüber ähnlich wie zuletzt im Jahre 2011. Nach der Ansicht der FG entscheiden wird.