Die Feststellung der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bedeutet nicht zugleich, dass der Betrieb auf Dauer als Liebhaberei zu behandeln sein muss.
Nach einem Beschluss des BFH kann die Gewinnerzielungsabsicht nämlich später entstehen. Dadurch verliert das Unternehmen seine Eigenschaft als Liebhaberei und die anschließend erzielten Einkünfte unterliegen dann der Einkommen- und Gewerbesteuer.
BFH 16.3.12, IV B 155/11,
BFH 15.5.02, X R 3/99, BStBl II 02, 809
Dabei kann die Absicht zur Erzielung eines Totalgewinns als subjektives Tatbestandsmerkmal nur anhand von Indizien festgestellt werden. Grundsätzlich lässt aber bereits die tatsächliche Erzielung eines Gewinns die Vermutung zu, dass die Erreichung der Gewinnzone auch beabsichtigt war. Hat die Gewinnerzielungsabsicht aber zunächst nachweislich gefehlt, bedarf es weiterer Indizien, dass sich an den ursprünglichen Absichten nachfolgend etwas geändert hat, was in der Praxis insbesondere in einer geänderten Weiterführung des Betriebs gesehen werden kann, beispielsweise durch die Aufnahme und den Handel mit neuen Produkten.
Praxishinweis:
Im zugrunde liegenden Fall blieb offen, ob für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht vor und nach dem Übergang zur Liebhaberei erzielte Einkünfte einzubeziehen sind. Denn die Verluste seit Gründung des Betriebs waren vollständig kompensiert und mit der dadurch erreichten Totalgewinnzone konnte sicher gerechnet werden. Auf die Höhe kam es nicht an, weil der Abzug vorgetragener Verluste nicht in Betracht kam. Zu einer gesonderten Feststellung der vortragsfähigen Beträge aus früheren Veranlagungszeiträumen war es nicht gekommen.