Wenn Arbeitgeber bestimmte Arbeitsbereiche auf andere rechtlich selbstständige Unternehmen übertragen, die arbeits- oder dienstrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und bisherigem Arbeitgeber enden, die beim bisherigen Arbeitgeber tätigen Arbeitnehmer künftig Arbeitnehmer der ausgegliederten Unternehmen werden, aber – zunächst- weiter in den Einrichtungen ihrer früheren Arbeitgeber tätig bleiben, so handelt es sich um Outsourcing. Dies hat der BFH in einer aktuellen Entscheidung definiert.
BFH 9.2.12, VI R 22/10,
BFH 17.6.10, VI R 35/08, BStBl II 10, 852; 22.9.10, VI R 54/09, BStBl II 11, 354; 9.6.11, VI R 55/10, BStBl II 12, 38
BMF 15.12.11, IV C 5 – S 2353/11/10010, BStBl 2012 I S. 57
In Outsourcing-Fällen sind Arbeitnehmer mit ihrer Ausgliederung regelmäßig auswärts tätig, vergleichbar mit bei Kunden ihres Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmern.
Ein solcher Fall liegt nach dem Urteil des BFH aber ausnahmsweise nicht vor, wenn ein Postbeamter unter Wahrung seines beamtenrechtlichen Status vorübergehend am bisherigen Tätigkeitsort einem privatrechtlich organisierten Tochterunternehmen der Deutschen Telekom zugewiesen wird. Daher ist insoweit nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Regelmäßige Arbeitsstätte ist nach der von der Finanzverwaltung mittlerweile übernommenen neueren Rechtsprechung nur noch ein ortsgebundener Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit, auf deren immer gleiche Wege sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise einstellen und auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken kann.
Insbesondere bei Auswärtstätigkeiten wie etwa von Leiharbeitnehmern oder bei einem vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden des Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmer ist eine steuerliche Begrenzung der Mobilitätskosten nicht gerechtfertigt, weil der Pendler nicht die Möglichkeiten hat, seine Wegekosten gering zu halten.
Folgerung der Rechtsprechungsänderung ist, dass in den Fällen, in denen bisher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen wurden, die Entfernungspauschale nunmehr nur für Fahrten zwischen Wohnung und einer Arbeitsstätte angesetzt wird. Für die übrigen Fahrten lassen sich Werbungskosten nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit geltend machen.
Grundsätzlich mit beim Kunden tätigen Arbeitnehmern vergleichbar ist es, wenn der Arbeitgeber bestimmte Arbeitsbereiche auf andere rechtlich selbstständige Unternehmen überträgt und die arbeits- oder dienstrechtlichen Beziehungen zum bisherigen Arbeitgeber enden, weil der Betroffene Arbeitnehmer eines ausgegliederten Unternehmens wird. Der Arbeitnehmer bleibt aber zunächst weiter in den ehemaligen betrieblichen Einrichtungen tätig. Auch beim Outsourcing werden durch einen Arbeitgeberwechsel bedingt Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt der endgültigen Ausgliederung in betrieblichen Einrichtungen eines Dritten auswärts tätig. Hier ist nämlich regelmäßig ungewiss, ob und inwieweit die vertraglichen Beziehungen durch das Outsourcing zwischen dem Arbeitnehmer und dem bisherigen Arbeitgeber fortbestehen und ob der derzeitige Arbeitsort angesichts des Direktionsrechts des neuen Arbeitgebers beibehalten bleibt.
Im Fall des Wechsels zur Telekom gilt jedoch etwas anderes, denn hier bestehen die Beziehungen zum Dienstherrn Bund unverändert fort. Diese beamtenrechtliche Zuweisung ist daher anders als beim herkömmlichen Outsourcing als regelmäßige Arbeitsstätte und nicht als Auswärtstätigkeit zu beurteilen.