In den Jahren 2020 und 2021 haben wegen der Coronapandemie viele Arbeitnehmer zu Hause in ihrem häuslichen Arbeitszimmer gearbeitet. In der Praxis stellt sich nun die Frage, ob die anteiligen Arbeitszimmerkosten gar nicht, i. H. v. bis zu 1.250 EUR oder in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sind. Wichtig zu wissen: Coronabedingt hat das Bundesfinanzministerium in einem eher unbekannten Schreiben verschiedene Sonderregelungen zum Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer bekannt gegeben.
Voraussetzung: Es muss ein häusliches Arbeitszimmer vorliegen
Das A & O, damit überhaupt über die Höhe eines Werbungskostenabzugs diskutiert werden kann, ist das unstreitige Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers. Das ist ein abgeschlossener Raum im Haushalt des Arbeitnehmers, der ausschließlich – zu mehr als 90 % – beruflich genutzt wird (siehe hierzu auch BMF 6.10.17, IV C 6 – S 2145/07/10002:019).
Praxistipp
Liegen die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vor, profitieren Arbeitnehmer in den Jahren 2020 und 2021 von der neuen Homeoffice-Pauschale i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG. Abziehbar als Werbungskosten sind für Tage, an denen ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde 5 EUR, maximal 600 EUR pro Jahr.
Häusliches Arbeitszimmer stellt den Mittelpunkt der Tätigkeit dar
Kann nachgewiesen werden, dass die Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt, dürfen die anteiligen Arbeitszimmerkosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Der Tätigkeitsmittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der Betätigung. Werden qualitativ gleichwertige Tätigkeiten im Büro und im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt, liegt der Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer, wenn dort mehr als die Hälfte der Arbeitszeit verbracht wird. Das ist der Fall, wenn bei einer fünftägigen Arbeitswoche regelmäßig drei oder mehr Tage im häuslichen Arbeitszimmer gearbeitet wird.
Sonderregelung während Corona: Für die Zeit der pandemiebedingten Ausübung bestimmter Tätigkeiten in der Wohnung (seit Mitte März 2020) ist davon auszugehen, dass zu Hause grundsätzlich qualitativ gleichwertige Arbeiten wie beim bisherigen Arbeitsplatz ausgeübt werden. Folge: Bei quantitativ überwiegender Tätigkeit kann der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit in der Wohnung des Arbeitnehmers angenommen werden (BMF 9.7.2021, IV C 6 – S 2145/19/10006 :013 Tz. 6).
Praxistipp
Während der pandemiebedingten Arbeit zu Hause soll also „ohne weitere Überprüfung“ unterstellt werden, dass im Büro in der Firma und im häuslichen Arbeitszimmer qualitativ gleichwertige Arbeiten erledigt wurden.
Beispiel
Eine Arbeitnehmerin musste aufgrund der Corona-Kontaktbeschränkungen im Jahr 2020 von Anfang Mai bis Ende Juli und von Anfang Oktober bis Ende Dezember zu Hause in ihrem häuslichen Arbeitszimmer arbeiten. Pro Monat sind anteilige Arbeitszimmerkosten i. H. v. 250 EUR angefallen. Folge: Das Arbeitszimmer stellt in diesen sechs Monaten den Mittelpunkt der Betätigung dar. Die Arbeitnehmerin darf dafür 1.500 EUR als Werbungskosten abziehen (6 Monate × 250 EUR/Monat).
Beschränkter Werbungskostenabzug ohne anderen Arbeitsplatz
Arbeitet ein Arbeitnehmer an weniger als drei Tagen in der Woche zu Hause im häuslichen Arbeitszimmer, kommt grundsätzlich nur ein Werbungskostenabzug i. H. v. bis zu 1.250 EUR in Betracht. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Arbeitnehmer in dieser Zeit keinen Arbeitsplatz im Betrieb nutzen darf bzw. kann.
Keinen anderen Arbeitsplatz hat ein Arbeitnehmer im Betrieb, wenn der Arbeitsplatz aufgrund von Organisationsmaßnahmen des Arbeitgebers nicht arbeitstäglich zur Verfügung steht. Das ist z. B. der Fall, wenn nur ein Arbeitnehmer pro Zimmer arbeiten darf und der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer hinsichtlich der körperlichen Anwesenheit im Büro rotieren lässt.
Sonderregelung während Corona: Für die Zeit der Coronapandemie wurde dagegen bundeseinheitlich abgestimmt, dass dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz mehr zur Verfügung steht, wenn er die Entscheidung über das Tätigwerden im Homeoffice auch ohne eine ausdrückliche (schriftliche) Anweisung des Arbeitgebers getroffen hat und er dabei der Empfehlung der Bundesregierung bzw. der Länder gefolgt ist. Als Zeit der Coronapandemie wird dabei derzeit der Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2021 angenommen (BMF v. 9.7.21, Tz. 5).
Beispiel
Ein Arbeitnehmer dürfte nach einer Dienstanweisung mit einem anderen Kollegen einen gemeinsamen Raum im Betrieb nutzen. Wegen des Risikos der Ansteckung auf dem Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln und im Büro entscheidet sich der Arbeitnehmer dafür, nur an drei Tagen in der Woche in den Betrieb zu fahren. Folge: Obwohl ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, darf der Arbeitnehmer die Arbeitszimmerkosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 EUR pro Jahr als Werbungskosten geltend machen.
Variante: Der Arbeitnehmer entscheidet sich aus persönlichen bzw. gesundheitlichen Gründen dafür, zu Hause im häuslichen Arbeitszimmer zu arbeiten anstatt in seinem Büro im Betrieb. Folge: Da er an mehr als drei Tagen in der Woche zu Hause arbeitet, würde das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bilden. In diesem Fall dürfen die Arbeitszimmerkosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abgezogen werden.
Nachweis durch Arbeitgeber nur in Einzelfällen notwendig
Aufgrund der besonderen Situation wegen der Coronapandemie ist davon auszugehen, dass zeitliche Abläufe vom Arbeitnehmer nicht lückenlos dokumentiert worden sind. In diesen Fällen sollten für die Glaubhaftmachung schlüssige Angaben des Arbeitnehmers in der Regel ausreichen. Das bedeutet im Klartext: Bescheinigungen des Arbeitgebers sind nicht notwendig – zumindest für Zeiträume zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2021 (BMF 9.7.21, Tz. 1).
Homeoffice-Pauschale bei gleichzeitiger Kinderbetreuung zu Hause
Die Homeoffice-Pauschale i. H. v. 5 EUR pro Tag, an dem ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde, maximal 600 EUR im Jahr, kann selbst dann in Anspruch genommen werden, wenn zu Hause ein häusliches Arbeitszimmer genutzt wurde. Es besteht hier ein Wahlrecht, das veranlagungsbezogen, jedoch in den Jahren 2020 und 2021 unterschiedlich ausgeübt werden darf.
Heimarbeitstage, an denen eine halbtägige Arbeitsbefreiung zur Kinderbetreuung in Anspruch genommen wird, zählen vollständig als solche Tage, an denen im Homeoffice gearbeitet wurde. An solchen Tagen kann also die Homeoffice-Pauschale von 5 EUR beantragt werden (Hinweis in einer internen Verfügung).
Fundstelle
BMF 9.7.21, IV C 6 – S 2145/19/10006 :013