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Voraussetzung für den Schuldzinsenabzug als Werbungkosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist die steuerliche Anerkennung des dem Zinsabzug zugrunde liegenden Darlehensverhältnisses. Dies ist aufgrund der anzustellenden Bruchteilsbetrachtung bei einem Darlehensverhältnis zwischen dem Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft und der Gesellschaft nicht gegeben, soweit der Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist.

Entscheidungsgründe

Tritt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Vermieterin auf, verwirklichen steuerrechtlich die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit den Einkünfteerzielungstatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Der notwendige Veranlassungszusammenhang zwischen Schuldzinsen auf ein Immobiliendarlehen und der Einkünftesphäre ist grundsätzlich gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung eines Vermietungsobjekts zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden.

Voraussetzung für den Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist jedoch, dass das Darlehensverhältnis, in dessen Rahmen die Aufwendungen getätigt werden, steuerlich anzuerkennen ist. Dies ist nach Auffassung des FG nicht gegeben bei einem Darlehensverhältnis zwischen dem Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft und der Gesellschaft, soweit der Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist.

In dem Umfang, in dem die Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt sind, sind die Darlehensverhältnisse aufgrund der Bruchteilsbetrachtung steuerlich nicht anzuerkennen.

Dies hat zur Folge, dass die von der Gesellschaft an die Gesellschafter gezahlten Darlehenszinsen insoweit keine Werbungskosten der Gesellschaft bei deren Vermietungseinkünften und in dieser Höhe auch keine steuerbaren Einnahmen aus Kapitalvermögen der Gesellschafter darstellen.

Dieser Bruchteilsbetrachtung liegt der Gedanke zugrunde, dass der Gesellschafter nicht zugleich Vermieter und Mieter (so im Fall der Nutzungsüberlassung eines Grundstücks) bzw. Veräußerer und Erwerber sein kann. Dieser Gedanke trifft aber im Falle der Kapitalüberlassung an eine vermögensverwaltende Personengesellschaft durch einen Gesellschafter ebenso zu. Auch in diesem Fall gewährt der Gesellschafter je nach Beteiligungsumfang partiell oder gänzlich ein Darlehen „an sich selbst“. Er tätigt mithin in diesem Umfang ein steuerlich unbeachtliches „Insichgeschäft“.

Fundstelle
FG München 18.3.21, 10 K 2756/19, Rev. zugelassen