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Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, die im Zusammenhang mit den nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfreien Einnahmen aus einer Tätigkeit des Steuerpflichtigen in einem Drittland stehen, sind nicht als Sonderausgaben (nach gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG in der am 1.1.21 geltenden Fassung) abzugsfähig. Denn erzielt der Steuerpflichtige steuerfreie Einnahmen, die gleichzeitig Pflichtbeiträge an die Sozialversicherungsträger auslösen, so besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Einnahmen und den Aufwendungen. Das hat zur Folge, dass die Steuerbefreiung dem Sonderausgabenabzug logisch vorgeht.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen begehren die Berücksichtigung von Aufwendungen für Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016, soweit sie im Zusammenhang mit den ausländischen Einkünften des Steuerpflichtigen aus einem Drittstaat stehen.

Entscheidung

Einer Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben steht entgegen, dass die vom FA im Jahr 2016 nicht berücksichtigen Rentenversicherungsbeiträge und Arbeitslosenversicherungsbeiträge in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den im Inland steuerfreien Einnahmen des Steuerpflichtigen aus seiner Tätigkeit in China stehen. Damit ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG in der ab 1.1.2021 geltenden Fassung im Streitfall eine Abzugsfähigkeit ausgeschlossen.

Fundstelle
FG Hamburg 14.6.21, 1 K 73/19, Rev. BFH I R 31/21