Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlich angefallenen Kosten für Übernachtungen im Ausland die Pauschbeträge wesentlich unterschreiten, darf das FA weitere Ermittlungen über die Höhe der tatsächlich erwachsenen Kosten anstellen.
Bei wesentlicher Unterschreitung darf der Ansatz der Pauschalen wegen offensichtlich unzutreffender Besteuerung abgelehnt werden.
Nach einem aktuellen Urteil vom FG Sachsen-Anhalt bestehen Anhaltspunkte dafür bei Dienstreisen über mehrere Tage, Wochen und sogar Monate immer wieder an gleiche Orte.
FG Sachsen-Anhalt 13.1.12, 1 K 1386/09, FG Schleswig-Holstein 30.6.11, 5 K 108/10
Grundsätzlich besteht zwar ein Anspruch auf Anwendung der Pauschbeträge aber nur dann, wenn keine vom Normaltypus abweichende Art der Dienstreise vorliegt. Die Verwaltung stellt auf eine einzelne Dienstreise an einem Tag pro Person ab. Geht jemand über längere Zeit immer wieder an den gleichen Orten seiner Tätigkeit nach, kann man davon ausgehen, dass günstigere Konditionen angeboten oder ausgehandelt werden. Die Pauschbeträge sind auf diesen Dienstreisetypus nicht zugeschnitten.
Dieser Umstand allein berechtigt das FA zu einer Überprüfung, besonders bei auf Baustellen im Verbund arbeitenden Monteuren. Sie haben oft die Möglichkeit, in Bauwagen zu übernachten. Daher ist die unzutreffende Besteuerung bei ihnen – neben Fernfahrern auf Dienstreise – eher denkbar, insbesondere wenn sich der Betrieb in der Gründungsphase befindet und er daher auf kostengünstige Angebote angewiesen ist.
Ein fester Prozentsatz in der Relation von Übernachtungspauschale zu den tatsächlichen Kosten kann in Hinblick auf eine noch unschädliche Abweichung nicht abstrakt bestimmt werden. Nach Ausschöpfung der vorhandenen Beweismöglichkeiten verbleibende Zweifel gehen zulasten der Steuerpflichtigen, weil sie für die Steuer mindernden Aufwendungen die Feststellungslast tragen.