Erhält ein selbstständiger Anlagevermittler vom Emissionshaus Provisionszahlungen, sind diese auch dann Betriebseinnahmen des Einzelunternehmens, wenn er selbst an der Fondsgesellschaft beteiligt ist.
Nach Auffassung des BFH mindert die Provision nicht die Anschaffungskosten der erworbenen Anteile. Das gilt auch für Fremdprovisionen, die der Vermittler dafür erhält, dass er Dritten Anteile an den Publikumsfonds vermittelt, an denen er selbst beteiligt ist. In beiden Fällen handelt es sich um Zuflüsse in der betrieblichen Sphäre im Rahmen einer gewerblichen Vermittlungstätigkeit.
BFH 14.3.12, X R 24/10,
BFH 2.9.08, X R 8/06, BStBl II 10, 548; 22.4.08, X B 125/07, BFH/NV 08, 1155
Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, wenn ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Wertzugang und dem Betrieb besteht. Auf die zivilrechtliche Rechtsgrundlage der Leistung kommt es für die steuerliche Beurteilung nicht an. Daher ist für den Ansatz einer Betriebseinnahme auch nicht erforderlich, dass
es sich aus der Sicht des Steuerpflichtigen um Entgelt für eine konkrete betriebliche Leistung handelt,
der Vermögenszuwachs sich im Betriebsvermögen auswirkt und verwendet wird oder
er einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hat
.
Mit diesem Tenor folgt der BFH seiner Einordnung zu Provisionen, die Versicherungsvertreter für den Abschluss privater Policen durch sich oder durch ihre Ehegatten erhalten oder die Vergütung des Verkäufers an den Immobilienmakler für die Vermittlung des Objekts an eine GbR, an der der Makler selbst beteiligt ist. Die Provision ist keine Sonderbetriebseinnahme der Fondsgesellschaft, da solche eigenen Beteiligungen im Verhältnis zum Gesamtkapital des Fonds unbedeutend sind.