Der BFH hat verfassungsrechtliche Zweifel an der ertragsteuerlichen Zinsschranke. Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurde der steuerliche Abzug von Zinsen mit der Einführung der Zinsschranke beschränkt.
BFH 13.3.12, I B 111/11, BFH 5.4.11, II B 153/10, BStBl II 11, 942; 1.4.10, II B 168/09, BStBl II 10, 558; 9.3.12, VII B 171/11
Die Zinsschranke gemäß § 4h EStG regelt, dass Zinsaufwendungen eines Betriebs in Höhe des Zinsertrages desselben Wirtschaftsjahres steuermindernd berücksichtigt werden können.
Ist der Saldo aus Zinsaufwendungen und Zinsertrag negativ, beschränkt sich die Abzugsfähigkeit des Zinssaldos auf 30 Prozent des steuerlich maßgebenden Gewinns vor Zinserträgen, Zinsaufwendungen und Abschreibungen. Die Zinsaufwendungen, die durch die Beschränkungen im Rahmen der Zinsschranke nicht abzugsfähig sind, sind im Jahr der Entstehung außerbilanziell hinzuzurechnen und erhöhen damit den steuerlichen Gewinn bzw. das zu versteuernde Einkommen.
Die Zinsaufwendungen, die nicht im laufenden Wirtschaftsjahr abzugsfähig sind, können in die folgenden Jahre vorgetragen werden, d.h., es entsteht ein sog. „Zinsvortrag“. Die vorgetragenen Zinsaufwendungen mindern in den folgenden Wirtschaftsjahren den steuerpflichtigen Gewinn bzw. das zu versteuernde Einkommen, soweit diese dann im Rahmen der Zinsschrankenregelung steuermindernd berücksichtigungsfähig sind.
Mit Beschluss vom 13.3.2012 gewährte der BFH einer betroffenen Immobilien-AG Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Anwendung der Zinsschranke. Der BFH hat Bedenken, inwieweit § 8a Abs. 2 KStG verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält, als dadurch neben Back-to-back-Finanzierungen auch übliche Bankkredite von Kapitalgesellschaften der Betriebsausgabenabzugsbeschränkung der Zinsschranke unterworfen werden.
Die Zinsschranke gilt zwar grundsätzlich nicht, wenn der Betrieb zu einem Konzern gehört. Bei dieser sog. Stand-alone-Klausel des § 4h Abs. 2 EStG gibt es aber eine Rückausnahme, wonach die Anwendung der Zinsschranke nur dann entfällt, wenn das Kreditinstitut bei mehr als 10 % des Zinssaldos auf einen über 25 % unmittelbar oder mittelbar Beteiligten Rückgriff nehmen kann. Diese Voraussetzung lag aber bei der Immobilien-AG aufgrund von Bürgschaften eines Aktionärs und eines mittelbaren Gesellschafters vor. Konkret geht der BFH in dem Beschluss zudem noch ausführlich auf zwei Punkte ein:
1. Unzulässige Belastung der Körperschaften sowie
2. Vorrang der AdV vor Haushaltsinteressen
§ 8a Abs. 2 KStG verschlechtert bei üblichen Fremdfinanzierungen unverhältnismäßig insbesondere die Situation finanz- und ertragsschwacher Unternehmen. Sie sind in besonderem Maße auf Fremdkapital angewiesen, um ihren Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten und das gelingt oft nur, wenn sie durch ihre Gesellschafter Sicherheiten stellen können. Insoweit führt die Zinsschranke zu einem steuerlichen Eingriff mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen, während die öffentliche Haushaltsführung in einem nur vergleichsweise geringen Maß betroffen ist.
Die Aussetzung der Vollziehung darf regelmäßig nicht weiter gehen als aus einer künftigen Entscheidung vom BVerfG zu erwarten ist. Sofern es voraussichtlich lediglich die Unvereinbarkeit einer Norm mit dem GG ausspricht und dem Gesetzgeber nur eine Nachbesserungspflicht für die Zukunft aufgibt, kann keine AdV gewährt werden. Es ist aber nicht realistisch, dass das BVerfG nur einen Regelungsauftrag für die Zukunft erteilen wird. Auch dürfen die Verwaltungsbehörden die Norm grundsätzlich nicht mehr anwenden und die Voraussetzung für eine Aussetzung ist gegeben. Dabei besteht aber kein Interesse, dass eine AdV in Höhe der gesamten Steuerfestsetzung erfolgt, auch wenn der BFH Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit hat. Denn eine abweichende Beurteilung durch das BVerfG ist mit Blick auf die Zukunft generell nicht zweifelsfrei auszuschließen. In diesem Zusammenhang ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung geboten, wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der AdV gefährdet oder erschwert erscheint.