Für die Abgabe der „Umsatzsteuererklärung 2012?source=stdNewsletter hat das BMF ein Vordruckmuster eingeführt.
In diesem hat der Unternehmer für das Kalenderjahr seine Umsatzsteuer nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck bei seinem zuständigen Finanzamt einzureichen, indem er seine Umsatzsteuer abzüglich seiner abzusetzenden Vorsteuerbeträge erfasst.
BMF online, BMF, Schreiben v. 15.6.2012 – IV D 3 – S 7344/12/10001
Ohne Antrag unterliegt der Vermögensanfall weiterhin der beschränkten Steuerpflicht und es gibt nur den geringen persönlichen Freibetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG.
Das Schreiben stellt die Auswirkungen auf Vorerwerbe innerhalb von zehn Jahren mit Beispielen dar, etwa bei aufgespalteten Schenkungen zwischen denselben Personen und zur Zusammenrechnung solcher Erwerbe nach § 14 ErbStG. Der Erwerber erhält aufgrund des Antrags den höheren Freibetrag nach seinem persönlichen Verhältnis zum Erblasser oder Schenker und bei einem Erwerb von Todes wegen auch den besonderen Versorgungsfreibetrag. Im Fall der unbeschränkten Steuerpflicht aufgrund eines Antrags erfolgt eine Anrechnung der Steuer für das gesamte erworbene Vermögen mit Ausnahme der zum Inlandsvermögen gehörenden Gegenstände.
Örtlich zuständig ist das FA, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des erworbenen inländischen Vermögens befindet. Gehört zu dem Erwerb kein Inlandsvermögen, ist das FA zuständig, bei dem der Antrag gestellt wurde. Der Erwerber hat den Zeitpunkt von früheren Zuwendungen und die Zusammensetzung und den Wert dieser Erwerbe anzugeben. Ihn trifft wegen des Bezugs auf Vorgänge mit Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO.