Überträgt ein Konzertveranstalter den Kartenverkauf einer Vorverkaufsstelle, ist die Zusatzgebühr Teil des vom Kunden für die Konzertkarte geschuldeten Entgelts und unterliegt damit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG (Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen).
Muss die Vorverkaufskasse einen Anteil der erzielten Gebühren an den Veranstalter abführen, mindert diese sogenannte Refundierung die Bemessungsgrundlage der Vermittlungsprovision für den eigentlichen Kartenverkauf.
Entgegen der Auffassung des FA kommt daher der Regelsteuersatz nicht zum Ansatz, so der BFH klarstellend, weil die Vorverkaufsstelle umsatzsteuerlich allein in einem Leistungsaustausch mit dem Veranstalter steht.
BFH 3.11.11, V R 16/09,
BFH 30.6.11, V R 44/10,
BFH/NV 11, 2189; 2.3.11, XI R 25/09, BStBl II 11, 737
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Die Vorverkaufsstellen erbringen eine vereinbarte entgeltliche Vermittlungsleistung. Sie treten also gegenüber den Käufern insoweit nur als Vermittler auf. Dadurch ist die Überlassung der Konzertkarten zum Weiterverkauf lediglich verschaffene Voraussetzung für die Vermittlungstätigkeit. Als Folge des Auftrags eröffnet sich die Geschäftschance, Provisionen zu erhalten. Das ist keine eigenständige Leistung an den Vorverkauf, da der Veranstalter als Organisator der Konzerte auftritt und diese Leistung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Der Leistungsaustausch durch die Vorführung gegen Eintrittsgeld vollzieht sich zwischen dem Konzertveranstalter und dem Publikum. Deshalb mindert die weiterzugebende Vorverkaufsgebühr die geschuldete Vermittlungsprovision.
Steuer-Tipp:
Erheben die Vorverkaufsstellen von den Käufern auf den Eintrittskarten nicht betragsmäßig ausgewiesene Gebühren, sind das steuerbegünstigte Entgelte für die jeweilige Konzertveranstaltungsleistung. Soweit die Vorverkaufsstellen einen Teil davon abführen, vermindert dies nicht den Verkaufsumsatz des Veranstalters, sondern nur die Vermittlungsgebühr.