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Die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit, stellt eine gemäß § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung dar.
Das gilt auch dann, wenn diese auf einem von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrag basiert, sofern die übertragenen Wirtschaftsgüter dafür ausreichen, dass der Erwerber eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann.
BFH 18.1.12, XI R 27/08,
EuGH 10.11.11, C-444/10, Rs. Schriever

Grundsätzlich liegt diese Voraussetzung vor, wenn ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt dann über die Fußstapfentheorie an die Stelle des Veräußerers.
Im Urteil des BFH ging es um ein Einzelhandelsgeschäft mit Sportartikeln. Der Warenbestand und die Geschäftsausstattung wurden verkauft und das Ladenlokal auf unbestimmte Zeit gegen vierteljährliches Kündigungsrecht vermietet. Hierzu wurde zunächst eine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt, wonach eine Geschäftsveräußerung auch vorliegen kann, wenn die Geschäftsräume vom Verkäufer an den Erwerber auf unbestimmte Zeit vermietet werden und der Vertrag kurzfristig gekündigt werden kann.
Hiernach muss die Gesamtheit der übertragenen Bestandteile ausreichen, damit eine Übertragung eines Geschäftsbetriebs festgestellt werden kann, um die Fortführung der Tätigkeit zu ermöglichen. Zudem darf der Erwerber die Geschäftstätigkeit sofort abwickeln und den Warenbestand verkaufen. Entscheidend ist mithin, ob der Erwerber die übertragene Einheit fortzusetzen beabsichtigt und dieses durch die Vereinbarungen ermöglicht wird.